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03.04.2003 - Schlechte Nachrichten für Mass Customizer: Auch Produkte, die „nach Kundenspezifikation“ hergestellt werden, fallen unter das Fernabsatzgesetz und sind somit nicht grundsätzlich vom Umtausch auszuschließen.

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BGH: Rückgaberecht gilt auch bei Maßanfertigung

Schlechte Nachrichten für Mass Customizer: Auch Produkte, die „nach Kundenspezifikation“ hergestellt werden, fallen unter das Fernabsatzgesetz und sind somit nicht grundsätzlich vom Umtausch auszuschließen.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem gestern bekannt gewordenen Urteilsspruch feststellte, ist der Widerruf einer per Fernabsatzvertrag bestellten Ware grundsätzlich möglich, auch wenn das Produkt nach den speziellen Wünschen und Anforderungen eines Kunden zusammengestellt worden sei. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung eines Klägers, der ein individuell konfiguriertes Notebook bei einem PC-Versand bestellt hatte, bei einer späteren Teilerfüllung seines Auftrags aber wieder vom Kauf zurücktrat und die Erstattung des Kaufpreises einforderte. Das Unternehmen verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, dass es sich bei dem Gerät um ein speziell „nach Kundespezifikation“ hergestelltes Produkt handele und dieses damit von der Rückgabe auszuschließen sei. Für die Richter ist jedoch entscheidend, dass die Ware im konkreten Fall aus Standardbauteilen zusammengesetzt worden sei und diese ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz und Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden könnten. Eine Eigenschaft, die wohl für die allermeisten Mass-Customization-Artikel ebenso gelten dürfte.

Der BGH hat mit seinem Urteilsspruch auch einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt im Wesentlichen zugestimmt.

 


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