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News - Archiv März 2004

24.03.2004 - Wollen Anbieter standortbezogene Dienste anbieten und nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, müssen Kunden umfassend informiert werden.

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Location Based Services nur mit Einwilligung der Nutzer

Wollen Anbieter standortbezogene Dienste anbieten und nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, müssen Kunden umfassend informiert werden.

Dies bekräftigte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar auf der CeBIT, wo er auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Ausgestaltung von Location Based Services (LBS) hinwies. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die dem Nutzer in Abhängigkeit von seinem Standort zur Verfügung gestellt werden, etwa Hinweise auf Restaurants, Verkehrsinformationen, Einkaufshilfen, Suchfunktionen für Freunde. „Aus Sicht des Datenschutzes können sich hierbei erhebliche neue Risiken ergeben“, erklärte Schaar. So bestehe die Gefahr, dass Bewegungsprofile von Nutzern erstellt, zusammen mit Daten des persönlichen Lebensstils gespeichert und mit Informationen zum Kaufverhalten verknüpft und an Dritte weitergeben werden. Auf diese Weise könnten Datenpools entstehen, die nicht mehr kontrollierbar seien.

Schaar setzte sich dafür ein, dass die Anbieter die Nutzer von Location Based Services vorab umfassend darüber informieren, welche Daten erhoben, wie sie verarbeitet und an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden. Die datenschutzrechtlich zwingende Voraussetzung für die Übermittlung und Nutzung von Standortdaten sei die Einwilligung des Betroffenen. Die Nutzer müssten die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung jederzeit zurückzuziehen. Ferner müssten auch die Kunden von LBS in der Lage sein, die Lokalisierung zeitweise oder auf Dauer abzuschalten. Schaar: „Die Berücksichtigung des Datenschutzes liegt im Eigeninteresse der Anbieter. Ohne angemessenen Datenschutz wird den LBS der erwartete Erfolg versagt bleiben.“ Schaar wies darauf hin, dass die europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ausführliche Regelungen zu LBS enthält, die bei der laufenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes in Deutschland umgesetzt werden.

 


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