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News | Oktober 2005
20.10.2005
Bei Business-to-Consumer-Auktionen können Verkäufer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichten. Alle wichtigen Angaben gehören jedoch in den Auktionstext.
Wer als Unternehmer über Onlineauktionen Waren an Verbraucher verkauft, kann auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verzichten. Als Gründe dafür nennt die Rechtsanwältin Sabine Heukrod-Bauer von legalershop.de, dass es zum einen nichts gebe, was der Verkäufer innerhalb der AGB regeln könne, und zum anderen er seine AGB nicht rechtskräftig in den B2C-Internetvertrag einbeziehen könne. Im Gegensatz zu Onlineshops gibt es bei Auktionen kein Bestellformular, über das der Käufer aktiv die Kenntnisnahme und das Einverständnis zu den AGB bestätigen kann.
Auch sind die Gewährleistungsrechte im Unterschied zu Geschäften unter Unternehmern beim Kauf von Verbrauchsgütern nicht beschränkt. Als Ausnahme gilt die Gewährleistungspflicht beim Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese kann von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. In die AGB eines Internet-Versandhandel gehört auch die Belehrung über das Widerrufsrecht. Diese Informationen müssen bei Onlineauktionen jedoch entweder schon in den AGB des Auktionshauses enthalten sein oder direkt im Angebotstext stehen. Die AGB lediglich auf der Mich-Seite zu veröffentlichen, reiche in diesem Fall nicht aus.
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