Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, Nutzer eines eShops darüber aufzuklären, dass ihre Daten gespeichert werden? Denn ganz ohne Einverständnis macht man sich in Deutschland strafbar.
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„Website-Betreiber, die Google-Analytics einsetzen, um das Verhalten der Besucher ihres Online-Auftritts zu untersuchen, machen sich unter Umständen strafbar.“ So lautet die These des Hamburger Datenschutzbeauftragten Ulrich Kühn im Interview mit dem Branchenmagazin ‚Internethandel’. Daher rät der Experte davon ab, das kostenlose Analyse-Tool der Suchmaschine zu verwenden.
Ganz so einfach ist es aber dann doch nicht. Denn es stimmt zwar, dass, um das Verhalten von Internetsurfern im Web zu beobachten und zu analysieren Google-Analytics mit Cookies arbeitet und die IP-Adressen der Nutzer speichert. Das Setzen von Cookies und das Speichern von IP-Adressen sei nach dem Teledienstedatenschutzgesetz aber nicht unzulässig, wenn der Nutzer ausdrücklich sein Einverständnis erkläre. Shop-Betreiber handelten also legal, solange wie sie ihre Besucher beim Betreten der Web-Site darüber informierten und ihr Einverständnis bekämen, dass beim Surfen auf dieser Seite Daten gespeichert werden. Unterließen die Betreiber diese Aufklärung, verstießen sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und machten sich möglicherweise strafbar.
Die entscheidende Frage ist natürlich, ob Google diese Aufklärung leisten müsse oder der eShop-Betreiber? Nach Angaben von Google reiche es aus, den Tracking-Code in eine der Seiten des Anbieters zu kopieren und schon beginne die Datensammlung. Nach Meinung von Ulrich Kühn stelle die Eigenverantwortlichkeit der Website-Betreiber in Sachen datenschutzrechtlicher Regelungen den ausschlaggebenden Grund dafür dar, auf Google-Analytics zu verzichten. Kühn spricht von einer schwierigen rechtlichen Lage, in die eShop-Anbietern kommen könnten.
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