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News | Juni 2006
12.06.2006
Landgericht Bielefeld setzt ein Zeichen gegen die Abmahnwelle bei Online-Shops. Denn Detailfragen rechtfertigen noch keine Abmahnung.
Ein Richterspruch am Landgericht Bielefeld hat den verschärften Abmahnpraktiken der letzten Zeit ein Ende gesetzt. Das Gericht entschied im Rechtsstreit dreier Online-Shops für Drucker-Zubehör gegen den abmahnenden IT-Händler Digital WorldNet. Die drei Kläger waren stellvertretend für rund 700 Shopbetreiber, die nach Schätzungen des Gütesiegel-Anbieters Trusted Shops von der zweifelhaften Abmahnwelle betroffen waren. Anlass der im März von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Rubinstein Jäger versandten Abmahnungen waren angeblich nicht rechtskonforme Details bei den Preisauszeichnungen der Online-Shops. Die beanstandeten Online-Shops hatten bei den Einzelpreisen nicht in unmittelbarer Nähe auf die enthaltene Umsatzsteuer und zusätzliche Versandkosten hingewiesen. Einige Shops sahen darin keinen ausreichenden Grund für eine Abmahnung. Sie zahlten die geforderten 760 Euro nicht, sondern gingen ihrerseits vor Gericht.
Das Landgericht Bielefeld bestätigte seine Zweifel nun mit seinem Urteil. In der Urteilsbegründung ist von 'gravierenden Umständen für einen Rechtsmissbrauch' die Rede. Die Praxis der massenhaften Abmahnung ist seit langem eine gängige Strategie von Rechtsanwälten, die so mit geringem Aufwand große Summen kassieren könnten. Meist gehe es dabei, wie im aktuellen Fall, um Detailfragen, die eine Abmahnung nicht rechtfertigen. Wie Justiziar Föhlisch erklärt, sei es in Deutschland immer noch möglich, dass Anwälte bei Abmahnungen einfacher Rechtsverstöße vierstellige Honorarrechnungen stellten. Der Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries, das Anwaltshonorar in bestimmten Fällen auf 50 bis 100 Euro zu begrenzen, gehe seiner Meinung nach noch nicht weit genug.
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