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News | September 2006
07.09.2006
Das Fernmeldegeheimnis soll den Inhalt von Telekommunikation schützen. Bei eMails gibt es jedoch Lücken, die Mitleser nutzen können.
Damals, in den analogen Zeiten des papierbasierten Briefwechsels, war es verhältnismäßig einfach zu erkennen, ob eine Nachricht nur vom beabsichtigten Empfänger gelesen wurde oder ob ein Unbefugter den Umschlag geöffnet bzw. das Siegel gebrochen hatte. Bei eMails ist das nicht ganz so einfach, geht eine Mail doch typischerweise durch eine nicht geringe Anzahl von Händen sprich: Servern bevor sie ihr Ziel erreicht. Wie die aktuelle Affäre um mitgelesenen Mailverkehr innerhalb der brandenburgischen CDU zeigt, ist es schwierig zu klären, ob eine Überwachung der elektronischen Post rechtswidrig ist oder nicht.
Wie das Anwaltsbüro Härting erklärt, falle eMail-Kommunikation ganz klar unter den im Telekommunikationsgesetz festgeschriebenen Geheimnisschutz. Das Gesetz verpflichte alle Diensteanbieter zur Geheimhaltung. Dies wiederum setze eine geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten für Dritte voraus. Genau hier liegt nach Ansicht der Anwälte das Problem: Gestattet der Arbeitgeber die Versendung und den Empfang privater E-Mails, so wird er als Diensteanbieter geheimhaltungspflichtig. Sind nur dienstliche E-Mails erlaubt, fehlt es an einem Dienst für Dritte, sodass der Arbeitgeber ohne Weiteres Einblick in alle E-Mails nehmen darf. Im Falle der CDU Brandenburg müsse deshalb zunächst einmal geklärt werden, ob der Landesverband im Verhältnis zu seinen Mitgliedern Diensteanbieter gewesen sei, sprich, ob er private Kommunikation über die CDU-Adresse erlaubt habe.
Der Brandenburger Fall zeige, wie fließend die Grenzen des Fernmeldegeheimnisses im E-Mail-Verkehr sein könnten, meint Niko Härting. Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssten daher von jedem Betreiber eines E-Mail-Servers klare Regelungen zur privaten Nutzung aufgestellt werden.
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