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News | Oktober 2006
17.10.2006
Gewerbliche Händler bewegen sich auf dünnem Eis. Der Grund: das Widerrufsrecht und seine ungenügende Bekanntmachung.
Die meisten Verkäufer von B2C-Online-Auktionen haben noch nicht auf das Urteil des OLG Hamburg vom 24. August 2006 reagiert. Das behauptet zumindest das Rechts-Informationsportal legalershop.de und warnt vor den Folgen. So könnte der Umstand, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei eBay-Geschäften nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt, für erheblich Abmahnungen sorgen, sollte das nicht in den Angeboten geändert werden.
Das Problem bei Online-Auktionen: Der Vertrag kommt automatisch mit dem Höchstbietenden zum Auktionsende zustande und nicht wie im Online-Shop erst durch Annahme einer Bestellung durch den Online-Händler. Das bedeute, dass die Informationspflichten in Textform ausnahmslos erst nach Vertragsschluss erfüllt werden könnten. Unklarheiten kämen aufgrund § 355 BGB zustande. Demnach beläuft sich die Widerufsfrist auf einen Monat, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolge. Im Gegensatz dazu bleibe die Frist zwei Wochen bei einer vorherigen Belehrung wie in einem regulären Online-Shop. Legalershop.de warnt in dieser Hinsicht vor einer Abmahnwelle sollte der gesetzlichen Forderung nicht nachgekommen werden.
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