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News | Mai 2007
04.05.2007
Eine Verbraucherzentrale bemängelte gerichtlich die nur einjährige Gültigkeit der Amazon-Geschenkgutscheine. Nun muss der Versandhändler seine AGB anpassen.
Auch die AGB der ganz Großen weisen Unzulänglichkeiten auf, die von den gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweichen und somit nicht gültig sind. So ist es zumindest der Fall beim Internetversandhändler Amazon, der Geschenkgutscheine zum Warenbezug verkauft und in seinen AGB regelt, dass diese generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Gegen diese Bestimmungen hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungsklage beim Landgericht München eingereicht. Die Zivilkammer des Landgerichts entschied nun über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06 und gab der Verbraucherzentrale Recht.
Das Gericht stellte fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährt der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren. Nach Ansicht der Zivilkammer sei diese Abweichung jedoch unangemessen und somit konnte das Hauptargument Amazons - der erhebliche Verwaltungsaufwand und die notwendige Bilanzierung - das Gericht nicht überzeugen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst werde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Zudem argumentierte das Gericht, dass es nicht angehe, dass Amazon einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitierte.
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