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News | Mai 2007
10.05.2007
Sich bei Adwords unter einem fremden Markennamen eintragen zu lassen, ist nicht die feine Art. Ein österreichisches Urteil könnte zu einem Präzedenzfall für die Rechtslage in der EU werden.
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Kauf eines fremden Markennamens als Suchwort für nicht zulässig erklärt. Das höchste Gericht Österreichs untersagte den Kauf und die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe bei Google Adwords, um in der Trefferliste vor dem Markeninhaber aufzutauchen. Unter dem Aktenzeichen 17Ob1/07g wurde der Beschwerde eines österreichischen Weinhändlers Wein & Co Recht gegeben. Eine Lebensmittelkette hatte sich die Begriffsreihe "Wein & Co" als Adword gekauft und diesen Begriff außerdem als Überschrift für den Eintrag der eigenen Webseite verwendet. Bei der Suche nach den Begriffen erschien nun die Lebensmittelkette, und nicht der Weinhändler an erster Stelle.
Eine bewusste Täuschung: Eine derartige Praxis sei unzulässig, so der OGH. Bereits der Kauf des fremden Markennamens als Suchwort sei unzulässig. Dabei handele es sich jedoch um eine Rechtsverletzung seitens des Käufers, nicht des Verkäufers Google. Die beklagte Lebensmittelkette missbrauche die Möglichkeit, so das Urteil, durch Eingabe des Markennamens zielgerichtet nach Produkten des Konkurrenten zu suchen und leite die Kunden unter Ausbeutung des guten Rufes der Marke bewusst auf die eigene Webseite um.
Trotz der Haftung der Beklagten könnte das Urteil auch für Google in Europa Umsatzeinbußen bedeuten. Sollte sich der Markeninhaber nicht bei Adwords eintragen lassen, müsste Google das entsprechende Keyword unbesetzt lassen.
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