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News | März 2010
Nichts ist so wertlos wie der Preis von gestern
16.03.2010
Angaben in Preissuchmaschinen müssen zwingend aktuell sein: Wird ein Kunde durch veraltete Preise in die Irre geführt, kann dies Klagen nach sich ziehen.
Ein Urteil des für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sorgt für Sonderschichten bei Online-Händlern, die über Preissuchmaschinen verkaufen. Diese können seit letzter Woche wegen Irreführung belangt werden, wenn eine vom Händler vorgenommene Preiserhöhung verspätet in einer Preissuchmaschine angezeigt wird.
Geklagt hatte bereits 2006 eine Kaufinteressentin für eine Espressomaschine, deren Anschaffungskosten sie über eine Preissuchmaschine vergleichen wollte. Der beklagte Anbieter hatte mit 550 Euro um 20 Uhr abends das günstigste Angebot unter 50 Mitbewerbern. Die Kundin kaufte, allerdings ohne zu wissen, dass der Preis bereits drei Stunden zuvor auf 587 Euro heraufgesetzt worden war - der Anbieter hatte die Preiserhöhung zwar rechtzeitig gemeldet, die Preissuchmaschine hatte diese aber noch nicht veröffentlicht. Die Kundin sollte nun den höheren Betrag zahlen, fühlte sich betrogen und klagte. Nach einer ersten Klageabweisung wurde der Anbieter vom Landgericht Berlin antragsgemäß verurteilt, der Beklagte zog in Revision vor den Bundesgerichtshof.
Dieser bestätigte das Berliner Urteil und stellte darüber hinaus strenge Anforderungen an die Betreiber von Preissuchmaschinen sowie an Händler, die über diese anbieten. Der durchschnittlich informierte Kunde erwarte ein Höchstmaß an Aktualität und der Hinweis Alle Angaben ohne Gewähr reiche nicht aus, um Abweichungen zu rechtfertigen. Auch die vorgebrachte technische Unmöglichkeit der Echtzeit-Preisaktualisierung ließen die Richter nicht gelten. Den Händlern sei es darüber hinaus zuzumuten, Preisumstellungen erst dann vorzunehmen, wenn diese in der Preissuchmaschine bereits ausgewiesen seien. Alles andere sei, so stellten die Richter klar, unberechtigte Vorteilsnahme durch falsche Plätze im Preisranking,.
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