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News | Juni 2010
23.06.2010
Ständig neue Richtlinien erschweren Gewerbetreibenden im Internet die Arbeit, die Angst vor der Abmahnung ist groß. Eine neue Regelung betrifft eMail-Marketer, die sich nun Gedanken um ihre Preispolitik machen sollten.
Laut einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes gelten die Regeln der Preisangabenverordnung (PAngV) nun auch dann, wenn in einem Newsletter mit Preisen geworben wird. Dies bedeutet unter Anderem, dass Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern Preise immer als Endpreise, also einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nennen müssen.
Ausschlag für die Entscheidung war eine Klage gegen einen Kabelnetz-Betreiber, die in einer als Sonder-Newsletter bezeichneten Mail für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate geworben hatte. Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin unter anderem darin Recht, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße und irreführend sei. Der Grund: In den Kosten wurde der Preis für einen nicht berücksichtigt, der eine Voraussetzung für den Telefonanschluss darstelle. Zumindest solche Nutzer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keinen Kabelanschluss hätten, müssten noch mit Installationskosten und einer monatlichen Pauschale rechnen.
Künftig muss also der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile genannt werden. Nicht erforderlich, so wurde zudem festgestellt, ist allerdings eine Preisangabe über zusätzliche Produkte, die nicht mit beworben und nicht zusätzlich mit erworben werden müssen. Das Werbemedium sei dabei zweitrangig, so dass Marketer ihre Newsletter-Werbung im Auge behalten sollten.
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