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09.07.2010 - Ein Urteil des BGH, das Online-Händler sich merken sollten: Hinsendekosten wurden beim Widerruf im Versandhandel für unzulässig erklärt.

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Online-Händler aufgepasst!

09.07.2010

Ein Urteil des BGH, das Online-Händler sich merken sollten: Hinsendekosten wurden beim Widerruf im Versandhandel für unzulässig erklärt.

In einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Heinrich Heine HmbH entschied der Bundesgerichtshof, dass Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und damit ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen möchten, keine Versandkostenpauschale zu bezahlen haben. Im konkreten Fall hatte das Karlsruher Mode-Versandhaus von ihren Kunden beim Kauf Versandkosten in Höhe von 4,95 Euro bis 5,95 Euro verlangt. Beim Widerruf wurden diese allerdings nicht erstattet.

Der Verbraucherzentrale NRW zufolge sei dies ein unzulässiges Geschäftsgebaren, da nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern lediglich Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen. Auch dies trifft nur unter bestimmten Bedingungen zu. Allerdings, so die Beschwerde, gehöre die Hinsendekosten weder zu den unmittelbaren unmittelbaren Kosten der Rücksendung, noch ließe sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Deshalb könne der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme. Damit habe der Kunde lediglich die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.

Durch die Nicht-Erstattung der Versandkosten konnten Kunden bislang davon abgehalten werden, ihr Widerrufsrecht zu benutzen. Damit dies nicht mehr geschieht, hatte sich im April bereits der Europäische Gerichtshof dieser kundenfreundlichen Sicht angeschlossen und hatte somit die Richtschnur für das Urteil des Bundesgerichtshofes gegeben.

 


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