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News | August 2010
04.08.2010
Der Einkauf im Internet ist nicht immer ganz einfach: Wer etwas anbietet, stellt damit noch kein Angebot. Dies besagt zumindest ein aktuelles, rechtskräftiges Urteil aus Bayern.
Man würde doch annehmen, dass bei einer Online-Bestellung eines Käufers und einer darauf folgenden Bestell-Bestätigung des eShop-Betreibers ein Kaufvertrag zu Stande käme. Falsch gedacht! Ein Vertrag erfordert stets zwei Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Wie das Amtsgericht in München nun in einem Urteil erklärte, liegt es nicht an dem Verkäufer, sondern am Käufer, ein Angebot zu machen. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines eShops entspreche demnach dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot dar, was ein Käufer annehmen könne. Vielmehr stelle der Händler damit die Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen. Außerdem, so entschied das Gericht, kommt der Kaufvertrag auch nicht durch die Bestellbestätigung des Verkäufers zu Stande, da diese nichts darüber aussage ob die Bestellung tatsächlich angenommen wurde.
Im konkreten Fall hatte ein Nutzer acht Verpackungsgeräte für jeweils 129 Euro ersteigert, woraufhin er von der Betreiberin des Online-Shops die Bestellbestätigungen erhielt. Statt der Geräte versandte diese aber lediglich Ersatzakkus für diese. Nachdem die Händlerin den Versand des angeblichen Schnäppchens nach Aufforderung durch den Kunden mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass ein solches Gerät, wie jeder wisse, 1250 Euro koste, erhob der Käufer Klage vor dem Amtsgericht München. Die Klage wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Vertrag entstanden sei: Das Angebot liege in der Bestellung des Klägers und sei durch die eShop-Betreiberin nicht angenommen worden.
Wann wird der Kaufvertrag dann abgeschlossen? Eine Annahme seitens des Versand-Händlers könne, so das Amtsgericht München, in der Übersendung der Ware liegen. Natürlich gilt dies nur, wenn auch die tatsächlich bestellte Ware geliefert wird, wohingegen im konkreten Fall nur die Akkus geliefert worden seien. Somit konnte auch nach dem Versand mangels rechtsgültigen Kaufvertrages keine Lieferung gefordert werden.
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