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06.08.2010 - Suchmaschinenoptimierung gehört zu den beliebtesten Marketing-Maßnahmen. Wer SEO aber nicht richtig einsetzt, kann sich strafbar machen, wie sich bei einem Urteil des BGH nun zeigte.

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Achtung eShops: Mehr Vorsicht bei SEO

06.08.2010

Suchmaschinenoptimierung gehört zu den beliebtesten Marketing-Maßnahmen. Wer SEO aber nicht richtig einsetzt, kann sich strafbar machen, wie sich bei einem Urteil des BGH nun zeigte.

Eigentlich ist das Ziel von SEO (Search-Engine-Optimization) klar: Webseiten sollen durch die Maßnahmen auf höheren Plätzen im Suchmaschinenranking erscheinen, ihre Sichtbarkeit für potentielle Kunden verbessern und ihren Umsatz so steigern. Nun wurde ein eShop allerdings gerade wegen seiner SEO-Maßnahmen verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Shopping-Portal im Netz eine Markenverletzung begeht, wenn es durch die Ausgestaltung des eigenen Shops dafür sorgt, dass bei Eingabe der geschützten Marke bei Google die eigene Website in dem organischen Suchindex auf Platz zwei gelistet wird.

Im konkreten Fall hatte das Online-Portal des Versandhauses Pearl ein Trainingsgerät unterdem Namen „RotaDyn Fitnessball“ angeboten. Gab man in der webseiteninternen Suchmaschine das Wort „Power Ball“ ein, wurde das genannte Produkt gefunden, da sich in der Kopfzeile des Produktes unter anderem die Worte „power ball“ und „Powerball“ befanden. Durch diese Maßnahmen erschien das Produkt von Pearl auch durch Nutzereingabe derselben Worte bei der Suchmaschine Google auf dem zweiten Platz. Das Problem: „Power Ball“ ist ein eingetragener Markenname und der Inhaber dieser Marke sah den Internetauftritt der Beklagten und das Ergebnis der Suchmaschine Google als eine Verletzung seines Markenrechts und als wettbewerbswidrig an.

Im Urteil untersagte der BGH dem eShop-Betreiber nun zum einen, auf der eigenen Seite die Marke in dieser Weise zu verwenden und zum anderen, so zu werben, dass in der Google-Suche die eigene Seite bei der Eingabe „Power Ball“ gelistet werde. Dass sowohl die interne Suche, als auch die Google-Suche automatisiert erfolge, war für den BGH kein ausreichender Einwand. Für den eigenen Internetauftritt sei der Betreiber selbst verantwortlich, auch wenn fremde Suchsoftware eingebunden werde. Dies gelte ebenfalls für den Google-Index, da bekannt sei, dass Google den Inhalt der Seiten, insbesondere die Kopfzeilen, für die Erstellung des Index auswerte. Spätestens nach der Abmahnung hätte das Versandhandels-Unternehmen eine Änderung vornehmen müssen.

Bei der Verwendung von Markennamen im Netz ist also Vorsicht geboten, besonders dann, wenn Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten besteht. Wer dies nicht beachtet, muss mit markenrechtlichen Klagen und Abmahnungen rechnen.

 


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