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01.09.2010 - Werbung ist nicht gleich Werbung, für verschiedene Medien gelten auch verschiedene Richtlinien. Insbesondere eMail-Marketer sollten vorsichtig sein, an wen sie ihre Nachrichten senden, wie ein Urteil des BGH zeigte.

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Werbung mit Einverständnis

01.09.2010

Werbung ist nicht gleich Werbung, für verschiedene Medien gelten auch verschiedene Richtlinien. Insbesondere eMail-Marketer sollten vorsichtig sein, an wen sie ihre Nachrichten senden, wie ein Urteil des BGH zeigte.

Ein Anbieter für Oberflächenbearbeitung von Metallen und der Reparatur von Werkzeugen musste nun am eigenen Leib den rechtlichen Unterschied zwischen Werbung am Telefon und per eMail erfahren: eMail-Werbung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil gegen den Anbieter klar machte, ist im B2B-Bereich ohne die Einwilligung des Adressaten stets unzulässig, während telefonische Werbung oft auch dann zulässig sein kann, wenn der Angerufene vorab nicht ausdrücklich eingewilligt hat.

Überraschenderweise war der Kläger im konkreten Fall aber nicht der Adressat der Werbung, sondern ein konkurrierendes Unternehmen der gleichen Branche, für das der beklagte Werbende zuvor gearbeitet hatte. Nachdem er seinen eigenen Betrieb eröffnet hatte, rief er bei einigen Kunden des Konkurrenten an, um das Angebot des neuen Unternehmens vorzustellen und die Neugründung bekannt zu machen. Zudem versandte er personalisierte eMails an einige der früheren Kunden. Gegen beide Werbemaßnahmen hatte der Konkurrent geklagt.

Die Telefonakquise war in diesem Fall ausnahmsweise zulässig, da der Werbende mit Recht annehmen konnte, dass die Angerufenen einen solchen Anruf erwartet hätten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen würden. In erster Linie habe der Anruf auch dazu gedient, die Adressaten von dem Wechsel des Mitarbeiters zu unterrichten. Zwar können Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken wettbewerbswidrig sein, wenn sie zu unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können, jedoch konnte bei dem Adressaten ein sachliches Interesse an dem Anruf vermutet werden. Auch das Faktum, dass der Beklagte versucht hatte, Kunden seines früheren Arbeitgebers am Telefon für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen, wurde als nicht wettbewerbswidrig erachtet.

Mit der eMail-Werbung sieht es aber schon ganz anders aus, denn für die anschließenden personalisierten Nachrichten hatte der Marketer keine Einwilligung erhalten. Für Werbung per Mail genüge auch ein mutmaßliches Einverständnis nicht, so das Urteil. Der Beklagte wurde damit hinsichtlich der eMail-Werbung zur Unterlassung verurteilt.

 


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