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News | September 2010
Achtung Unternehmen: Online-Spionage ist künftig Tabu
06.09.2010
Das mit dem Datenschutz am Arbeitsplatz ist so eine Sache. Auch beim Bewerbungsverfahren sollen die Vorgaben künftig strikter werden, Schnüffelei in privaten sozialen Netzwerken ist dann nicht mehr erlaubt.
Ist der Ruf erst ruiniert
mussten sich eine Bewerber in der Vergangenheit denken, denn sie hatten zu viele Informationen auf sozialen Netzwerken wie Facebook oder StudiVZ preisgegeben oder sogar verfängliche Bilder von sich hochgeladen. Künftig soll dies kein Problem mehr darstellen. Laut des aktuellen Entwurfes der geplanten Regelung des Beschäftigtendatenschutzes sollen bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten überwiegen.
Nachdem dies einiges Unverständnis ausgelöst hatte, äußerte sich auch Bundesinnenminister Thomas de Maizière über die neuen Regelungen. Demnach sollen nur öffentliche Informationen, die die dem Arbeitgeber ohne Hürden zu überwinden zugänglich sind, im Bewerbungsprozess verwendet werden dürfen. Informationen aus privat genutzten und geschlossenen sozialen Netzwerken dürfen somit also nicht verwendet werden. Hingegen können Informationen aus sozialen Netzwerken, die explizit der Darstellung beruflicher Qualifikationen dienen (XING, LinkedIn), vom Arbeitgeber zwar verwendet werden, zuvor muss der Bewerber allerdings über die entsprechenden Recherchen informiert werden.
Die Entscheidung begründete de Maizière ganz einfach damit, dass private soziale Netzwerke nun einmal privat seien. Ob es Arbeitgeber in Zukunft allerdings nicht mehr gelingt, die Informationen aus Facebook Co. zu nutzen, ist sehr fragwürdig. Hat dieser sich nämlich einmal in das private soziale Netzwerk eingeschlichen und lädt den Bewerber deshalb dann gar nicht erst ein, ist es nahezu unmöglich, den Grund zu beweisen. Eine staatliche Überprüfungsbehörde für Einstellungsverfahren gibt es natürlich nicht. Sollte sich allerdings beweisen lassen, dass man aufgrund verfänglicher Daten im sozialen Netzwerk nicht eingeladen oder eingestellt wurde, kann es Schadensersatzansprüche, Bußgeldregelungen geben.
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