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Vertragsabschluss im Internet
14.05.1998 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Es kommt selten vor, dass eine juristische Frage mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden kann. In diesem Fall aber ist die Antwort eindeutig: Nein, das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

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1 Vertragsabschluss im Internet
2 Zustandekommen eines Vertrags
3 Digitale Signatur
4 EDI-Verträge

Zweifellos stellen Internet und World Wide Web Herausforderungen an die Beantwortung rechtlicher Fragestellungen. Neben den Vorschriften für Rechtsgeschäfte, die auf herkömmlichem Wege, schriftlich oder mündlich, geschlossen werden, müssen Regelungen insbesondere des allgemeinen Vertragsrechts beachtet werden. Die Erläuterungen zu den  entsprechenden Ergänzungen und Veränderungen finden Sie im Artikel Vertragsabschluß und Internet.

Beim Electronic Commerce geht es um Verträge, die durch Nutzung elektronischer Kommunikationswege - online oder per Email - geschlossen werden. Insbesondere Unternehmen, die über den elektronischen Datenaustausch im Internet miteinander in Verbindung treten, müssen die Regeln des Vertragsrechts beachten. Dabei können die Verträge sowohl über das Anbieten von Waren, zum Beispiel Bücher, CDs, etc., als auch über Dienstleistungen geschlossen werden.

Anwendbares Recht
Zunächst stellt sich die Frage, ob für eine solche Geschäftsaktion überhaupt deutsches Recht anwendbar ist, denn der Abschluß von Verträgen zwischen Partnern aus verschiedenen Ländern ist wesentliches Charakteristikum des Electronic Commerce per Internet. Der einfachste Weg ist eine Rechtswahlvereinbarung, in der die Anwendung deutschen Rechts festgeschrieben wird. Ansonsten ist zweifelsfrei deutsches Recht anwendbar, wenn sowohl Anbieter wie Kunde ihren Sitz in Deutschland haben und keine grenzüberschreitenden Merkmale vorliegen. Doch welches Recht gilt bei grenzüberschreitenden Verträgen? Zunächst ist immer zu prüfen, ob es internationale Abkommen oder Verträge gibt, die Anwendung finden.

UN-Kaufrecht
Dies könnte das UN-Kaufrecht sein, welches die Kaufverträge über Waren regelt. Für Gegenstände und Dienstleistungen kann es ohne Probleme angewendet werden, bei der Lieferung sogenannter "soft goods" wird es schwierig. Wer etwa Software mit Text, Bild und Musik direkt über das Netz liefert - nicht per CD-Rom - kann das UN-Kaufrecht wohl nicht anwenden. Generell wird dieses Recht in der Praxis recht selten angewendet, da es einen Schadensersatzanspruch unabhängig vom Verschulden vorsieht.

Internationales Privatrecht
Kommt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung, so bestimmt sich die Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht. Dies kann sehr kompliziert sein. Ein Unternehmen sollte daher in jedem Fall vermeiden, die Frage der Rechtswahl offenzulassen, da dies bei eventuellen Streitigkeiten zu Problemen hinsichtlich der Zuständigkeiten führt

Rechtswahlvereinbarung
Eine bestimmte Rechtswahl kann man ausdrücklich im Vertrag festlegen. Eine solche Festlegung hilft etwa auch, deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen.

Wenn eine solche Regelung aber nicht getroffen wurde, gilt deutsches internationales Privatrecht.

EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Das internationale Privatrecht ist in Deutschland als Einführungsgesetz (EGBGB) zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Danach greift das Recht, das die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem der Vertragspartner, der die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die vertragscharakteristische Leistung wird bei Kaufverträgen in der Regel vom Verkäufer erbracht. Zum Beispiel: Hat der Anbieter einer Ware/Dienstleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist deutsches Recht anwendbar.

Sonderregelung: Verbraucherschutz
Besonderheiten bei der Rechtswahl gelten für den Verbraucherschutz. Es ist zwingend das Verbraucherschutzrecht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also der Kunde im Falle elektronisch getätigter Geschäfte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass entweder direkt deutsches Recht anzuwenden ist oder bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das internationale Privatrecht. Wenn nun nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts oder aufgrund einer vereinbarten Rechtswahlklausel im Vertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Zustandekommen von Verträgen.

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Inhalt:
ECIN Solutions Teil 1 Vertragsabschluss im Internet
Zustandekommen eines Vertrags Teil 2 Zustandekommen eines Vertrags
Digitale Signatur Teil 3 Digitale Signatur
EDI-Verträge Teil 4 EDI-Verträge


 

 

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