Multimediagesetz: Die digitale Unterschrift ersetzt nicht die eigenhändige Unterschrift
Das Konzept der digitalen Signatur soll aus dem Dilemma der bislang fehlenden Beweiskraft elektronischer Dokumente helfen und ein Hindernis für die erfolgreiche Entwicklung von Electronic Commerce in Deutschland überwinden. Die digitale Signatur dient nicht nur der Beweiserleichterung, sondern auch dem sicheren Austausch elektronischer Willenserklärungen: Sie soll die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten.
Die digitale Signatur ist in Deutschland in Artikel 3 des sogenannten Multimediagesetzes (IuKDG - Informations- und Kommunikationsdienste Gesetz des Bundes), das am 01.08.1997 in Kraft getreten ist, geregelt. Weltweit ist dieses deutsche Signaturgesetz das erste nationale Gesetz dieser Art, nur in den Vereinigten Staaten von Amerika gab es vorher schon vereinzelt bundesstaatliche Signaturgesetze.
Definition Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Signaturschlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt (§ 2 Absatz 1 SigG).
Beweiskraft digitaler Signaturen Die digitale Unterschrift ersetzt nicht die eigenhändige Unterschrift.
Es stellt sich die Frage, ob elektronisch abgegebene Willenserklärungen, die mit einer digitalen Signatur versehen sind, - im Gegensatz zu einer lediglich elektronisch abgegebenen Willenserklärung - Beweischarakter hat.
Eine wichtige Regelung im Signaturgesetz ist die Vermutung der Fälschungssicherheit digitaler Signaturen und signierter Daten (§ 1 Absatz 1 SigG). Somit kann der Empfänger einer mit einer digitalen Signatur versehenen elektronisch abgegebenen Erklärung nachweisen, dass eine bestimmte Nachricht von einem genau bestimmbaren Absender stammt. Zusätzlich kann der Zeitpunkt der Vorlage dieser Willenserklärung bei der Zertifizierungsstelle belegt werden.
Die auf dem Wege des elektronischen Datenaustauschs abgegebene Erklärung ist in einem streitigen Verfahren, dem sogenannten Freibeweis, zugänglich. Ein Richter hat die Möglichkeit, nach den Umständen zu beurteilen, ob das mit der digitalen Signatur versehen Dokument verfälscht worden ist oder nicht. Für den Beweis, dass es verfälscht wurde, trifft die Gegenseite die Beweislast.
Es bleibt folglich dabei, dass die nach dem Signaturgesetz signierten elektronischen Dokumente keine Beweiskraft im Sinne einer Urkunde - § 416 ZPO - erhält, doch durch die gesetzliche Annahme, sie sei sicher, bekommt sie einen hohen Beweiswert.
Das Signaturgesetz regelt im weiteren nur das Verfahren bezüglich der Signatur und Zertifizierung, macht aber keine Angaben zu Haftungsfragen o.ä. beim Electronic Commerce.
Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich in diesen Angelegenheiten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen Anwendung finden.
Am 8.10.97 ist in Ergänzung zum Signaturgesetz die Signaturverordnung (SigVO) verabschiedet worden. Sie regelt das Verfahren in Bezug auf die Zertifizierungsstellen, ihre gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 16 SigG.