eMail-Korrespondenz besitzt Beweiskraft

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16.01.2002 - Kommunizieren Arbeitnehmer und -geber via eMail miteinander, dann hat diese Korrespondenz vor Gerichten grundsätzlich Beweiskraft.


Kommunizieren Arbeitnehmer und -geber via eMail miteinander, dann hat diese Korrespondenz vor Gerichten grundsätzlich Beweiskraft.

Zu diesem Urteil kommt jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt/Main, das über die Zahlungsklage einer Sachbearbeiterin gegen einen Druckmaschinenvertrieb zu entscheiden hatte. Dem Streit zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin gingen Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, wobei die Sachbearbeiterin in einer eMail an ihren Vorgesetzten akzeptierte, dass die vereinbarte Abfindung sämtliche Zahlungsansprüche beinhalten solle. Im eigentlichen Aufhebungsvertrag wurde diese Vereinbarung auf Grund eines Versehens allerdings nicht aufgenommen, woraufhin die Mitarbeiterin auf die Zahlung zusätzlicher Bonusprämien bestand und klagte.

Das Gericht wies die Klage der Arbeitnehmerin jedoch mit der Begründung zurück, dass die vorangegangene eMail-Korrespondenz vor dem eigentlichen Vertragsabschluss eine grundsätzliche Beweiskraft besitzt, auch wenn die in der eMail enthaltenen Vereinbarungen im schriftlichen Auflösungsvertrag nicht enthalten sind. Das Gericht folgte damit der Argumentation des beklagten Unternehmens, das somit erfolgreich darlegen konnte, dass die in der eMail-Korrespondenz getroffenen Vereinbarungen für beide Verhandlungsparteien bindend sind.

 


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