SMS-Spam ist unzulässig

22.01.2003 – Wer unaufgefordert SMS-Werbebotschaften versendet, muss künftig mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wer unaufgefordert SMS-Werbebotschaften versendet, muss künftig mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Denn nach Auffassung des löst unerbetene SMS-Werbung einen Unterlassungsanspruch des Empfängers aus. Demnach können Unternehmen gezwungen werden, das Zusenden von unaufgeforderten Werbebotschaften per SMS zu unterlassen. Das Landgericht setzt damit diese Form der Werbung dem eMail- und Telefaxspamming gleich.

Hintergrund der Entscheidung ist die Unterlassungsklage eines Nutzers, der über einen Internetdienstleister kostenlos SMS versendet hat. Der Nutzer der Gratis-SMS hatte sich auf den Internetseiten mit seiner Mobilfunknummer registrieren lassen und daraufhin eine kostenlose SMS versandt. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner des beklagten Unternehmens Werbung per SMS auf sein Handy. Zwar hatte der Nutzer bei der Registrierung auf den Seiten des Internetanbieters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert, auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Ein Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS lag somit nicht vor.

Mit der Entscheidung unterstreicht das Berliner Gericht, dass auch willkürlich versandte Werbebotschaften auf das Handy das Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzen. Wie im Falle der eMail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons dem erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken. Insofern ergebe sich auch hier der maßgebliche Unterschied zur Briefkastenwerbung. Zwar würden dem Empfänger keinerlei Kosten durch den Erhalt der Werbe-SMS entstehen, jedoch sei auch das Kostenargument im Falle der eMail- und Faxwerbung sekundär.

 


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