13.02.2003 – Der Abmahn-Wahn ist um ein weiteres Kapitel reicher. Seit Mitte der Woche wurden von einer Rechtanwaltskanzlei zahlreiche Abmahnungen an Unternehmen der Internetbranche versandt. Auch ECIN wurde bedacht.
Der Abmahn-Wahn ist um ein weiteres Kapitel reicher. Seit Mitte der Woche wurden von einer Rechtanwaltskanzlei zahlreiche Abmahnungen an Unternehmen der Internetbranche versandt. Auch ECIN wurde bedacht.
Laut Schreiben der Waldmünchener Kanzlei Wutz & Merkler & Kollegen betreibt ihr Mandant unter der Subdomain www.gewinn99.coolwin.de "ein Internetportal für in der BRD zugelassene Spiele". Und die Kanzlei will seitens ihrer Mandantschaft davon in Kenntnis gesetzt worden sein, dass auch ECIN im Internet "für das Gebiet der BRD verbotene Glücksspiele anbietet". Im konkreten Fall geht es um eine News in der auf das aus Österreich stammende Glücksspiel-Angebot bet-at-home.com verlinkt ist. Dadurch würde ein Wettbewerbsverhältnis zu den Adressaten der Abmahnung bestehen. Ferner möchte die Anwaltskanzlei natürlich auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet bekommen, die sich auf 381,64 Euro belaufen.
Der Informationsdienst und Rechtsanwältin liegt aufgrund der Anzahl der Abmahnungen die Vermutung nahe, dass es sich hier um eine Serienabmahnung handelt. Serienabmahnungen sind insofern unzulässig als der Betroffene das Musterschreiben selbst hätte verschicken können, so dass die Rechtsanwaltskosten für den Abgemahnten nicht anfallen.
Und auch der bekannte Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth gibt gegenüber heise online zu bedenken, dass nach seiner Meinung die getätigten Abmahnungen allein darauf angelegt sind Gebühren zu erzielen, was gemäß Paragraf 13 V UWG unzulässig sei. Er werde den von ihm vertretenen Abgemahnten daher raten, Strafanzeige wegen Betrug zu erstatten. Ferner gibt es Überlegungen, ob man nicht eine ’negative Feststellungsklage‘ einreichen solle.
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