27.02.2003 – Ist ein Artikel aufgrund eines Software-Fehlers offensichtlich zu günstig ausgepreist, muss der Anbieter hierfür nicht haften. Ein entsprechendes Gerichtsurteil wurde jetzt in der Berufung bestätigt.
Ist ein Artikel aufgrund eines Software-Fehlers offensichtlich zu günstig ausgepreist, muss der Anbieter hierfür nicht haften. Ein entsprechendes Gerichtsurteil wurde jetzt in der Berufung bestätigt.
Hintergrund für den Rechtsstreit war die Online-Bestellung von zwei Computern und einem Monitor. Diese waren aufgrund eines Software-Fehlers mit nur einem Prozent des eigentlichen Verkaufspreises ausgezeichnet worden, nämlich anstelle von 7215 DM mit 72,15 DM. Da die Auftragsbestätigung beim Anbieter ebenfalls automatisch generiert wird, wurde dem Kunden auch hier der fehlerhafte Preis übermittelt. Nach Feststellung des Irrtums wurde dem Kunden der Artikel zu dem regulären Preis angeboten, wobei dieser aber lediglich den angegebenen Preis entrichten wollte.
Nachdem das Landgericht Wiesbaden in erster Instanz zu der Auffassung gekommen war, dass der Kunde das grobe Missverhältnis zwischen Preis und Ware erkannt habe und den Anbieter daher zunächst auf den Irrtum hätte aufmerksam machen müssen, bestätigte jetzt das das Urteil auch in der Berufung. Die Begründung fiel dabei jedoch etwas anders aus: So sei das Unternehmen bei der Bestätigung der Bestellung davon ausgegangen, den Kaufvertrag auf der Basis der vorgegebenen Preise abzuschließen und hätte keine Möglichkeit gehabt, den Fehler bei der Übermittlung der Daten zu bemerken bzw. zu korrigieren.
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