Rabatt per SMS – nicht ohne Einverständnis!

06.03.2003 – Auch für der Versand von Werbung per SMS gilt: Ohne die zuvor erteilte Genehmigung des Empfängers ist sie nicht zulässig.

Auch für der Versand von Werbung per SMS gilt: Ohne die zuvor erteilte Genehmigung des Empfängers ist sie nicht zulässig.

Ein jetzt durch , eine Internetzeitschrift für Rechtsinformatik, online publiziertes Urteil des Landgerichts Berlin stellt klar: Werbung per SMS ist mit eMail-Spam gleichzusetzen.

Im Mittelpunkt der Begründung steht dabei die Einverständniserklärung des Nutzers. Fehlt sie, ist von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte auszugehen. Wenn sich, wie bei der Übersendung von eMail-Werbung, der Empfänger nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt habe, sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers gegeben und ein Unterlassungsanspruch begründet. Das Berliner Landgericht folgt hier weiter der Begründung, dass diese Werbung – im Unterschied zur grundsätzlich zulässigen Briefwerbung – mit einer unzumutbaren Belästigung des Empfängers verbunden sei, der Zeit, Mühe und auch Kosten zur Sichtung und Löschung der Werbe-eMails aufwenden müsse. SMS-Werbung sei im Ergebnis ebenso belästigend wie die grundsätzlich unzulässige eMail-Werbung, so die deutliche Interpretation des Gerichts.

 


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