Verbraucherschutz auf Umwegen

18.04.2005 – Der Verbraucherschutz hat indirekt gesiegt bei einer Neuregelung der Reklamationsfristen in AGB. Eigentlich war es aber als Klage eines Mitbewerbers zur Regelung des gleichen Wettbewerbs gedacht.

Der Verbraucherschutz hat indirekt gesiegt bei einer Neuregelung der Reklamationsfristen in AGB. Eigentlich war es aber als Klage eines Mitbewerbers zur Regelung des gleichen Wettbewerbs gedacht.

Wie das jüngst entschied, ist es im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs über einen Internetauftritt untersagt, dass Mängel und Materialfehler innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden müssen. Geklagt hatte ein Mitbewerber eines Online-Shops, der Computerteile und –zubehör über das Netz verkaufte und diese Regelung verwandte. Begründung ist der §307 Abs.1 und §309 Nr.8 des BGB. Bei offensichtlichen Mängeln stehe dem Käufer eben nicht eine ganze Woche zur Verfügung, da er früher einschicken müsse, um die Frist einzuhalten. Bei versteckten Fehlern sei die Regelung ebenfalls ungültig, da die gesetzlich festgeschriebene Verjährungsfrist umgangen werde. Außerdem würde der Angeklagte den eigenen Wettbewerb gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern in erheblichem Umfang dadurch fördern, dass ein erheblicher Teil seiner Kunden von der Richtigkeit der Regelung ausgingen und Reklamationen unterließen. Zudem sei das ein Verstoß gegen die Rechtsunkenntnis der Käufer und zusätzlich strafbar.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat sich ebenfalls mit einer Verkürzung der Mängelrüge auseinandergesetzt, wie heise online berichtet. Verboten sei es demnach eine sofortige Reklamation einzufordern. Genauso untersagt wurde, wenn das entsprechende Produkt nicht lieferbar ist, den Kunden an einen qualitativen und preislichen Ersatz zu verweisen. Nach einem weiteren Richterspruch des LG Waldshut-Tiengen ist auch die Rücknahme der Produkte durch den Händler nur in der Originalverpackung nicht rechtmäßig. Weiter gilt das Rückgaberecht für Onlinebestellungen von 14 Tagen ohne Begründung, ebenfalls für telefonische Bestellungen. Sind Versiegelungen von CDs oder DVDs allerdings aufgebrochen, kann der Kunde nicht mehr zurückgeben; ebenfalls gültig für Produkte, die speziell auf Kundenwunsch angefertigt wurden. Einzige Ausnahme in diesem Fall sind Computerkomponenten, die leicht wieder voneinander getrennt werden können.

 


04.11.2004 – 14 Tage Rückgaberecht bei eBay

12.05.2004 – Online-Einkauf: Zahl der Rechtsverstöße nimmt zu

04.11.2004 – eBay-Urteil: Pyrrhussieg für den Verbraucher?

16.06.2004 – Feilschen macht den Online-Einkauf attraktiver

03.04.2003 – BGH: Rückgaberecht gilt auch bei Maßanfertigung


Mehr Infos zum Thema ‚Rückgaberecht‘


Dieser Artikel erschien am .
Nach oben scrollen