Unverlangte eMail-Werbung: sittenwidrig!

20.04.2004 – Die Zusendung einer unverlangten eMail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Und es gibt laut aktuellem Urteil des BGH nur wenige Ausnahmen.

Die Zusendung einer unverlangten eMail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Und es gibt laut aktuellem Urteil des BGH nur wenige Ausnahmen.

Die Werbung per eMail ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder indirekt sein Einverständnis erklärt hat, eMail-Werbung zu erhalten. Oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Dies stellt der in einem aktuellen Urteil unter dem Aktenzeichen I ZR 81/01 fest und entscheidet damit die Klage eines Internetdienstleisters aus dem Jahr 1998, der trotz mehrmaliger Beschwerde immer wieder Newsletter des beklagten Unternehmens erhalten hatte. Der Senat des BGH hob damit ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts München auf. Ungeklärt blieb dabei allerdings die Frage, unter welchen Umständen von einem indirekten Interesse ausgegangen werden kann.

Wie bisher bleibt das Einverständnis des Empfängers der Dreh- und Angelpunkt, wenn es um eMail-Werbung geht: Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der eMail, so der BGH in seinem Urteil, habe der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Darüber hinaus sei der Werbende verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer eMail zu Werbezwecken aufgrund eines Schreibversehens eines Dritten komme.

 


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