07.05.2004 – Gibt ein Online-Händler im Internet versehentlich einen falschen Preis an, muss er nicht automatisch auch zu diesem liefern. Es sei denn, er verschickt nach der Bestellung eine automatische Bestätigung.
Gibt ein Online-Händler im Internet versehentlich einen falschen Preis an, muss er nicht automatisch auch zu diesem liefern. Es sei denn, er verschickt nach der Bestellung eine automatische Bestätigung.
Wie das entschieden hat (9 S 289/02), ist eine mittels automatischer Antwortfunktion (Auto-Reply) erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustande kommt, hängt im Einzelfall von der Auslegung ihres Inhalts ab. Lautet die Erklärung darin, der Auftrag werde umgehend ausgeführt, so liege darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen fabrikneuen Projektor im Online-Shop für rund 3.000 Euro bestellt und unmittelbar danach per Auto-Reply auch eine Bestätigung erhalten. Da sich der Händler aber beim Preis (der Projektor wird derzeit für 5.000 Euro angeboten) geirrt hatte, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten und nicht liefern. Das Landgericht Köln stellt den Händler in seiner Entscheidung nun vor die Wahl entweder zum günstigen Preis zu liefern oder eine Entschädigung in Höhe von 1.950 Euro zu zahlen.
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