Online-Auktion: Gebote gelten nicht immer

14.06.2004 – Wichtig zu wissen: Käufer und Verkäufer, die Ware online über Internet-Auktionen ver- bzw. ersteigern wollen, können sich nicht immer darauf verlassen, dass der Vertragsabschluss per eMail vor Gericht Bestand hat.

Wichtig zu wissen: Käufer und Verkäufer, die Ware online über Internet-Auktionen ver- bzw. ersteigern wollen, können sich nicht immer darauf verlassen, dass der Vertragsabschluss per eMail vor Gericht Bestand hat.

Selbst wenn es einen geschützten Passwort-Bereich gibt, raten Experten bei Internet-Versteigerungen den Vertragspartnern zur zusätzlichen schriftlichen Bestätigung des Deals per Post oder Fax. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein BMW mit einem Startpreis von 49.000 Euro bei eBay zum Verkauf angeboten wurde.

Unter einem eBay-Mitgliedsnamen kaufte ein Interessent per Sofort-Kauf-Option das Fahrzeug für 54.900 Euro. Anschließend forderte der Verkäufer den Interessenten per eMail auf, sich zur weiteren Abwicklung des Kaufvertrags bei ihm zu melden. Und auch der Interessent setzte sich per eMail mit dem Kläger in Verbindung – teilte aber mit, dass er das Gebot widerrufe. Als Begründung führte er aus, dass er das Gebot zum Sofortkauf des Cabrios nicht selbst abgegeben habe, sondern sein elfjähriger Sohn. Er selbst habe sich aus beruflichen Gründen in den Niederlanden befunden. Ferner teilte er mit, dass seine Frau, die Mutter des Kindes, sich ebenfalls zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Haus befunden habe. Er habe zwar das Modemkabel versteckt, bevor er sich auf Geschäftsreise begab, doch der clevere Junior hatte einfach das Kabel seiner Playstation benutzt, dann auf einer Diskette das Passwort gefunden und bei eBay die Sofortkaufsoption ausgelöst – mit zweifelhaftem Erfolg. Die Richter glaubten der Erklärung des aufgebrachten Vaters und wiesen darauf hin, dass ein Angebot per eMail allzu leicht manipuliert werden könne. Die Beweislast für die Gebotsabgabe durch den Beklagten liege daher beim Kläger (LG Bonn, AZ: 2 O 472/03).

 


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