18.07.2007 – Weil Händler nicht gewährleisten können, dass Kunden auch wirklich gut informiert Käufe abschließen, entfällt das Rückgaberecht. Händler sollten deshalb das Widerrufsrecht einräumen.
Weil Händler nicht gewährleisten können, dass Kunden auch wirklich gut informiert Käufe abschließen, entfällt das Rückgaberecht. Händler sollten deshalb das Widerrufsrecht einräumen.
Die Auktionsplattform eBay hat ihre ganz speziellen rechtlichen Eigenheiten. Normalerweise dürfen Internethändler Verbrauchern anstelle des gesetzlichen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Dass heißt dann, Käufer können sich nur vom Vertrag lösen wenn sie die Ware fristgerecht zurücksenden, und nicht nur eine schriftliche Erklärung abgeben. Laut eines Urteils des Landgerichts Berlin gilt dies aber nicht für eBay. In der Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen des Rückgaberechts nach Paragraph 356 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht eingehalten werden.
Demnach müssten eShop-Betreiber dem Verbraucher das Rückgaberecht unter anderem in Textform einräumen. Bei eBay jedoch sei das nicht möglich, da der Kaufvertrag entweder unmittelbar mit Auktionsende oder mit Wahl der Sofort-Kaufen-Option zustande komme. Händler könnten somit nicht gewährleisten, dass Verbraucher das Angebot vor Vertragsschluss ausdrucken oder abspeichern. Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Online-Mustershops rät eBay-Verkäufern angesichts der zurzeit unklaren Rechtslage deshalb, lieber gänzlich auf die Gewährung des Rückgaberechts zu verzichten und den Käufern stattdessen standardmäßig das Widerrufsrecht einzuräumen.
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