Rechtliche Rahmenbedingungen bei eMail-Werbung

18.07.2008 – Unverlangt zugesandte Werbung per eMail ist rechtswidrig, wenn keine Zustimmung des Adressaten vorliegt. Laut einem Urteil des BGH gilt dies auch für Werbung von Unternehmen an Unternehmen.

Unverlangt zugesandte Werbung per eMail ist rechtswidrig, wenn keine Zustimmung des Adressaten vorliegt. Laut einem Urteil des BGH gilt dies auch für Werbung von Unternehmen an Unternehmen.

Der hat in einem Urteil das Recht von Privatpersonen, sich vor unverlangter Werbung zu schützen, nun auch auf Unternehmen ausgeweitet. Wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt, war Werbung an Privatpersonen unter Verwendung von Faxgeräten oder eMail als unzumutbare Belästigung auch bisher gesetzlich verboten. Da Unternehmen ihre eMail-Adressen im Internet oder in Verzeichnissen öffentlich machen müssen, konnten sich bisher allerdings kaum vor der unverlangten Werbeflut schützen.

Hier hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Faxnummern und eMail-Adressen, die Unternehmen öffentlich auf ihren Websites publizieren, dürfen nur für Anfragen hinsichtlich des Waren- und Leistungsangebotes des Betriebs verwendet werden. Exemplarisch geklagt hatte ein kleinerer Fußballverein, der vom Anbieter eines Online-Fußballspiels umworben wurde. Dieser wollte gegen eine Umsatzbeteiligung ein Werbe-Banner auf der Vereins-Homepage platzieren; der Verein hatte an dem unverlangten Angebot jedoch kein Interesse.

Der BGH begründete sein Urteil damit, dass Online-Banner-Werbung nicht zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins gehöre. Außerdem sei die auf der Vereins-Homepage angegebene eMail-Adresse nicht für derartige Anfragen bestimmt. Diese Regelung gilt allerdings nicht für unverlangte Kaufangebote. So war ein Autohändler nicht mit der Zusendung von unverlangten Kaufangeboten per Fax einverstanden. Mit der Begründung, dass dies Anfragen zum Waren- und Dienstleitungsangebot des Unternehmens seien, wiesen die Richter diese Klage ab.

 


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