21.07.2003 – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Setzen von tiefen Links zulässig ist. Damit scheiterte die Verlagsgruppe Handelsblatt im Rechtsstreit gegen den Nachrichten-Suchdienst Paperboy.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Setzen von tiefen Links zulässig ist. Damit scheiterte die Verlagsgruppe Handelsblatt im Rechtsstreit gegen den Nachrichten-Suchdienst Paperboy.
Geklagt hatte die durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus Handelsblatt und DM abzurufen und zu vervielfältigen.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offen bleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf ‚tieferliegende‘ Webseiten ihrer Internetauftritte anwende.
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