02.09.2003 – Die Rechte der Anbieter von Online-Reservierungssystemen wurden nun höchstrichterlich gestärkt. Mit einem beachtenswerten Ergebnis.
Die Rechte der Anbieter von Online-Reservierungssystemen wurden nun höchstrichterlich gestärkt. Mit einem beachtenswerten Ergebnis.
Nun ist es amtlich: Anbieter von Reservierungssystemen für Flug- oder Pauschalreisen müssen den Endpreis erst am Ende des Buchungsvorganges angeben. Jedoch wies der (BGH) in seinem Urteil (Aktenzeichen: I ZR 222/00) gleichzeitig darauf hin, dass auf zusätzliche Gebühren und Steuern klar und unmissverständlich hingewiesen werden muss.
Dem Urteil ist ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und einem Reisebüro vorausgegangen. Wie der BGH jetzt feststellte, verstößt das verwendete Buchungssystem nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und der Preisangabeverordnung, auch wenn der Endpreis inklusive Steuern und Gebühren erst zum Schluss angegeben wird. Entscheidend war die Tatsache, dass zu Beginn der Dateneingabe eindeutig auf den noch nicht ermittelbaren Endpreis hingewiesen wurde.
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