Zahnärzte dürfen sachangemessen im Internet werben

05.09.2003 – Eine entsprechende Beschwerde zweier Zahnärzte vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt erfolgreich und hob gleichzeitig ein Urteil des Landesberufungsgerichts wieder auf.

Eine entsprechende Beschwerde zweier Zahnärzte vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt erfolgreich und hob gleichzeitig ein Urteil des Landesberufungsgerichts wieder auf.

Nach der Rechtsprechung des ist dem Arzt lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, ist im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zulässig. Die vom Landesberufsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie sind jedenfalls verfassungskonformer Auslegung zugänglich.

Im Einzelnen führt die Kammer dazu aus: Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg untersagt dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die – durch Enumeration von erlaubten Angaben engere Grenzen ziehende – Regelung der Berufsordnung zur Internetwerbung ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch insoweit nur die berufswidrige Werbung im Internet unzulässig ist. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt nicht, die Grenzen enger zu ziehen, zumal sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt. Die berufsrechtliche Bestimmung, die dem Zahnarzt verbietet, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten und eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in den Praxisräumen für unzulässig erklärt, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie dient einem beachtlichen Gemeinwohlbelang. Der Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt sich nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt. Die weitere Regelung der Berufsordnung, wonach der Zahnarzt nur von der Kammer anerkannte Gebietsbezeichnungen führen darf, ist nur bei entsprechender Auslegung verfassungskonform. Eine Berufsfeldangabe darf lediglich mit Rücksicht auf anzuerkennende Gemeinwohlbelange verboten werden.

 


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