Keine Wertersatzklausel bei Online-Auktionen

06.09.2007 – Gesetzliche Musterbelehrungen gelten nicht bei Online-Auktionen. Ein Portal informiert Unternehmen über rechtliche Anforderungen bei Online-Geschäften.

Gesetzliche Musterbelehrungen gelten nicht bei Online-Auktionen. Ein Portal informiert Unternehmen über rechtliche Anforderungen bei Online-Geschäften.

Die gesetzliche Wertersatzklausel gemäß Paragraph 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Diese Klausel ist in der Widerrufsbelehrung bei eBay-Geschäften besonders kritisch zu betrachten, da die im Gesetz geforderte Textform der Rechtsfolge bei Online-Auktionen nicht ausgegeben werden kann. Dazu gibt es jetzt jedoch Rechtsprechungen.

Die Rechtsanwältin und Expertin für eCommerce-Recht Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt allen eBay-Händlern, bereits in der Widerrufsbelehrung auf Wertersatz für „den bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Ware nach einem Widerruf zu verzichten. Ebenso wie bei dem Streit um die Dauer der Widerrufsfrist besteht auch beim Wertersatz die Schwierigkeit, dass eBay-Händler vor Vertragsschluss keine Gelegenheit haben, den Käufer ordnungsgemäß zum Wertersatz in Textform zu belehren. Daher rät die Expertin, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung etwa wie folgt zu ergänzen: „Eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bleibt dabei außer Betracht.“

Das von der Rechtsanwältin betriebene Rechtsinformationsportal ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Angebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Ein Online-Abonnement berechtigt zudem zur Übernahme aller Mustertexte.

 


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