24.09.2003 – Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Schadensersatz muss ein Internetprovider für juristisch nicht einwandfreie Inhalte seiner Kunden nur leisten, wenn ihm die Kenntnis nachgewiesen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Schadensersatz muss ein Internetprovider für juristisch nicht einwandfreie Inhalte seiner Kunden nur leisten, wenn ihm die Kenntnis nachgewiesen werden kann.
Das Urteil vom 23. September 2003 bezieht sich auf einen Beklagten, der als Internetprovider Dritten unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung stellt. Der Kläger verlangte immateriellen Schadensersatz, weil auf diesen Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Darauf habe er den Provider durch Telefonate, eMails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
In seiner Begründung verweist der darauf, dass eine Haftung des Diensteanbieters nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet ist, wenn er diese gekannt hat. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Anspruchsteller also eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einschränken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranlasst haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unmöglich ist, diese zu kontrollieren.
Für den erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, dass er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat, erläutert der Bundesgerichtshof. Dabei müsse die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, dass es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden. Den Beweis derartiger Hinweise habe der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht geführt.
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