Krankenkasse gewinnt Rechtsstreit über Internet Versandhandel

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25.09.2002 - Ab sofort darf die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) ihre Versicherten wieder auf Versandapotheken und die Bestellung von Arzneimitteln im Internet hinweisen.


Ab sofort darf die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) ihre Versicherten wieder auf Versandapotheken und die Bestellung von Arzneimitteln im Internet hinweisen.

Damit wurde eine entsprechende von einem bayrischen Apotheker erwirkte einstweilige Verfügung vom Landessozialgericht München wieder aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass der bayerische Apotheker der nicht verbieten kann, ihre Versicherten auf die Möglichkeit des Bezugs von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Wege des Versandhandels hinzuweisen. Die Apotheke blieb die Antwort auf die Frage schuldig, welche "nicht wiedergutzumachenden Nachteile“ dadurch entstehen, dass die SBK ihre Versicherten auf den Bezug von Arzneimitteln über eine ausländische Internetapotheke hinweist.

Zum ersten Mal befassten sich Sozialrichter auch mit der europarechtlichen Seite dieses Problems: das aus dem Arzneimittelgesetz resultierende Apothekermonopol ist auch bei Abgabe eines Arzneimittels in einer Apotheke eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewahrt. Für den Privatgebrauch ist die Einfuhr von Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedsstaat in die Bundesrepublik auch gestattet. Die Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Bedarf ist problemlos möglich.

Ferner kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können. Da die Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und die Modalitäten der Ausübung in Gemeinschaftsrichtlinien geregelt sind, gehen die Richter davon aus, dass die Verschreibung eines Arzneimittels durch den Arzt und der Kauf des Arzneimittels in einer Apotheke in jedem Mitgliedstaat dieselben Garantien bieten.

 


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