Online-Preise nicht verbindlich

07.10.2003 – Bei allzu günstigen Schnäppchen kann der Kunde lange auf die bestellte Ware warten. Im Fall von Falschauszeichnungen im Netz besteht kein Lieferanspruch.

Bei allzu günstigen Schnäppchen kann der Kunde lange auf die bestellte Ware warten. Im Fall von Falschauszeichnungen im Netz besteht kein Lieferanspruch.

Damit hat das in ihrer jüngsten Ausgabe. Demnach darf ein Unternehmen die Lieferung von im Internet bestellter Ware verweigern, wenn es sich bei der Preisauszeichnung um einen offensichtlichen Fehler handelt. Im vorliegenden Fall betrug der Wert der bestellten Ware mehr als das Hundertfache des angegebenen Preises. Auch wenn das Unternehmen eine Bestellbestätigung mit den falschen Preisen verschickt hat, ist dies laut Richter noch kein Kaufvertrag. Dem Landgericht Essen zufolge sind Internet-Preise mit einer Schaufenster-Auslage zu vergleichen und somit nicht verbindlich. Ferner hatte das betroffene Unternehmen in seinen AGB darauf hingewiesen, dass erst mit dem Versand der Ware die Bestellannahme erfolgt.

So bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des Landgerichts Essen nicht von dubiosen Online-Händlern missbraucht wird und Preisauszeichnungen im Internet zukünftig auch ihre generelle Gültigkeit behalten.

 


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