07.11.2008 – Datenschutzthemen sind ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Planung von eMail-Marketing-Kampagnen. Eine aktuelle Zusammenfassung verschafft Werbetreibenden einen Kurzüberblick über Aspekte, die es zu beachten gilt.
Datenschutzthemen sind ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Planung von eMail-Marketing-Kampagnen. Eine aktuelle Zusammenfassung verschafft Werbetreibenden einen Kurzüberblick über Aspekte, die es zu beachten gilt.
Datenschutz und Adresshandel sind aktuell kontrovers diskutierte Themen; erst kürzlich wurde wieder die gesetzliche Grundlage angepasst. Dennoch fehlt vielen Unternehmen, die heute eMail-Marketing betreiben und Adressen kaufen, oft der Überblick über die aktuelle Rechtslage. So werden beispielsweise alte Adressbestände vieler Adress-Broker mit der aktuellen Gesetzesänderung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr wertlos. Dennoch würden noch immer nicht alle eMail-Marketing-Unternehmen nach den neuesten Standards arbeiten, bemängelt Stefan Appenrodt, geschäftsführender Gesellschafter des eMail-Marketing-Unternehmens . Mit einigen Hinweisen möchte die Firma Werbetreibenden zu rechtskonformem Handeln verhelfen.
So sieht laut der Marketing-Firma eine seriöse Adressgewinnung vor, dass ein Verbraucher seine Angaben selbst noch einmal bestätigt, bevor seine Adressdaten genutzt werden (Double-Opt-In). Die Bestätigungs-eMail sollte werbefrei sein. Außerdem muss dem Verbraucher zweifelsfrei klar sein, dass er der Nutzung seiner Daten für Marketing zustimmt. Dabei muss die Einwilligung konkret formuliert sein und alle möglichen Verwender des Datensatzes nennen, eine Sammlung von Daten für unbestimmte Werbeaktionen ist nicht mehr zulässig.
Gewinnspielveranstalter müssen laut Gesetz ebenfalls explizit auf eine eventuelle Weitergabe der Adressdaten hinweisen, und zwar außerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen immer zugestimmt werden muss. Für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt es darüber hinaus drei Datenschutzbedingungen zu erfüllen: Adressunternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, ihr Datenverarbeitungsverfahren anmelden sowie ein Verfahrensverzeichnis veröffentlichen.
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