08.11.2001 – Nach jahrelangem Rechtsstreit hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit von Kaufverträgen im Rahmen von Internet-Auktionen beschäftigt.
Nach jahrelangem Rechtsstreit hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit von Kaufverträgen im Rahmen von Internet-Auktionen beschäftigt.
In seiner Entscheidung kam der zum Schluss, dass ein Kaufvertrag bei Internet-Auktionen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande kommt. Dem jetzigen Urteil ist ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen, mit dem sich schon das Landesgericht Münster und das Oberlandesgericht Hamm auseinander gesetzt haben. Streitgrund war ein über das Internet ersteigerter VW-Passat, den ein Käufer weit unter Wert erstand, dessen Auslieferung der Verkäufer aber verweigerte.
Der BGH wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die für Kaufverträge wichtige Abgabe einer Willenserklärung auch per Mausklick gemacht werden könne. Im konkreten Fall habe der beklagte Verkäufer nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten gemacht, sondern bereits eine wirksame, auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der Zusatzerklärung freigeschaltet habe, dass er bereits zum Zeitpunkt der abgegebenen Angebote das höchste annehme.
Der BGH hat ausdrücklich betont, dass diese abgegebene Erklärung unmissverständlich gewesen sei und es daher keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Auslegung dieser Erklärung bedurft habe. Daher sei auch eine Überprüfung der AGBs anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen, denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl sie vorformuliert war, einen individuellen Charakter besessen.
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