Schriftform belehrt, Mausklick nicht

14.12.2009 – Streitpunkt Nummer eins im eCommerce ist wohl ohne Zweifel das Rückgaberecht. Bei der Rechtsbelehrung für den Käufer sind neue Feinheiten zu beachten.

Streitpunkt Nummer eins im eCommerce ist wohl ohne Zweifel das Rückgaberecht. Bei der Rechtsbelehrung für den Käufer sind neue Feinheiten zu beachten.

Eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen beim hat das bisherige Rückgaberecht im Internet durchgerüttelt: Reichte bisher für die Bestätigung der Belehrung über die Rückgaberechte vor dem Kauf ein Mausklick aus, müssen diese nun dem Käufer schriftlich und in Papierform präsentiert werden. Ansonsten gilt der Käufer ausdrücklich als nicht belehrt und kann auch beschädigte Ware problemlos zurücksenden – ohne Wertersatz leisten zu müssen. Das Urteil trifft besonders eBay-Händler: Wie hier die Belehrungen in Schriftform vor dem Kauf übermittelt werden sollen, ist noch vollkommen ungeklärt.

Im stationären Einzelhandel ist der Fall klar: Bricht bei einem gekauften Schuh der Absatz ab oder lösen sich die Knöpfe vom Sakko, hat der Kunde eigentlich Pech gehabt und muss den entstandenen Schaden bei der Rückgabe im Geschäft finanziell ausgleichen; meist werden diese Beträge aber auf Kulanz erlassen. Online gilt diese Regelung prinzipiell auch, nur ist hier die Schriftform kaum realisierbar: Der Schaden muss, wenn es keine schriftliche Möglichkeit zur Übermittlung der Rückgabebelehrung vor dem Kauf gibt, immer vom Verkäufer getragen werden. Die starke Benachteiligung des Internethandels ist bei dieser Regelung wohl offensichtlich; eine klärende juristische Lösung des Problems ist allerdings noch nicht in Aussicht.

Beklagte im oben genannten Fall war eine eBay-Händlerin, die Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung über das Auktionsportal vertreibt. Als an sie zurückgesandte Ware Beschädigungen in Folge der Anprobe aufwies, forderte sie von ihrem Kunden Ersatz – diesen wird sie nun wohl nicht mehr bekommen.

 


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