01.12.2000 – Beim Online-Handel ist grundsätzlich Phantasie gefragt. Und dies gilt um so mehr, wenn gerichtliche Anordnungen das eigene Geschäft gehörig zu verhageln drohen.
Beim Online-Handel ist grundsätzlich Phantasie gefragt. Und dies gilt um so mehr, wenn gerichtliche Anordnungen das eigene Geschäft gehörig zu verhageln drohen.
Gleiches widerfuhr der niederländischen Online-Apotheke , gegen deren geschäftliche Aktivitäten in Deutschland der Pharmakonzern Gehe vor dem Frankfurter Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkte, die jetzt in Kraft getreten ist. So warf man dem Unternehmen unter anderem einen Verstoß gegen das deutsche Arzneimittelgesetz sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz vor. Konsequenz: DocMorris darf gegenüber deutschen Kunden weder werben, noch seine Produkte fortan selbst nach Deutschland versenden. Das Unternehmen akzeptiert nach eigenen Aussagen das Urteil, will sich aber auf europäischer Ebene um eine Änderung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bemühen.
Um den lukrativen deutschen Markt indes nicht gänzlich zu verlieren, behilft man sich in der Zwischenzeit mit einem einfachen Kniff: So wurde zum einen auf der Website ein kleiner schriftlicher Zusatz eingefügt, der ausdrücklich nicht den Versand von Arzneimitteln nach Deutschland bewirbt. Zum anderen macht DocMorris seine Kunden darauf aufmerksam, dass es ihnen selbstverständlich freisteht, sich die gewünschten Arzneien selbst in den Niederlanden abzuholen bzw. einen Kurier mit der Abholung zu beauftragen. Diesen wiederum stellt DocMorris jederzeit ebenso gerne wie kostenlos zur Verfügung.
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