13.12.2000 – Online-Banking-Services sollten rund um die Uhr erreichbar sein, doch nicht selten sind die Leistungen der Finanzdienstleister aus den verschiedensten Gründen nicht abrufbar. Banken haben bisher solche Situation aus ihrem Haftungsbereich gerne ausgeschlossen.
Online-Banking-Services sollten rund um die Uhr erreichbar sein, doch nicht selten sind die Leistungen der Finanzdienstleister aus den verschiedensten Gründen nicht abrufbar. Banken haben bisher solche Situation aus ihrem Haftungsbereich gerne ausgeschlossen.
Der für Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des hat jedoch in dieser Woche entschieden, dass Banken ihre Haftung für technisch oder betrieblich bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen ihrer Services nicht umfassend ausschließen dürfen (AZ:XI ZR 138/00).
Konkret hatten sich die Richter mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen der Postbank zu beschäftigen. Hier wurde ausdrücklich auf folgenden Passus hingewiesen: Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum … Online-Services möglich. Ein nicht zulässiger Satz beanstandete ein Verbraucherschutzverein und klagte auf die Unterlassung dieser Passage – mit Erfolg. Die beanstandete Klausel diene nach Auffassung der Richter wie es so schön heisst nicht nur der Beschreibung tatsächlicher Zustände, sondern schränke den grundsätzlich gegebenen 24-Stunden-Zugang der Kunden zu den Services der Bank ein. Diese komme daher ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht im vollen Umfang nach.
Folglich ist die Klausel als umfassende Haftungsfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Services zu verstehen. Ein solcher Haftungsausschluss verstoße jedoch gegen § 11 Nr. 7 AGBG, demzufolge sich der Verwender von AGBs nicht von der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit befreien, also freizeichnen kann.
Die Postbank kündigte in einer ersten Stellungnahme an, dass sie ihre AGBs umgehend ändern werde.
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