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LG Hamburg: Entfernung der Verpackung von Software kein Markenrechtsverstoß

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Köln, Herzogenrath, 02. März 2015. – Das Landgericht Hamburg
hat mit einem aktuellen Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 21.1.2015,
Az. 408 HKO 41/14) die Klage eines bekannten Softwareherstellers
abgewiesen. (Das Urteil ist offenbar noch nicht veröffentlicht, liegt
unserer Kanzlei aber vor.) Die Klägerin störte sich daran, dass die
Beklagte die von ihr bezogene Steuerberatungssoftware im
Internet ohne Umverpackung anbot und Falle eines Kaufs
lediglich den Datenträger und das Seriennummerzertifikat in einer
eigens dafür hergestellten umweltfreundlichen Verpackung
verschickte.

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Die Klägerin war der Ansicht, dass dieses Verhalten eine
Markenrechtsverletzung darstelle. Zwar sei gegen den Weiterverkauf
ihrer Produkte durch die Beklagte aufgrund des im Marken recht
geltenden Erschöpfungsgrundsatzes (§ 24 MarkenG) grundsätzlich
nichts einzuwenden. Sie könne sich jedoch aufgrund der Veränderung
des Produkts durch Entfernung der Verpackung und bestimmter
Bestandteile der "Box" dem Vertrieb aus berechtigten Gründen
widersetzen, da der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen
dadurch verändert bzw. verschlechtert worden sei.
Das Landgericht Hamburg erteilte dieser Auffassung mit wenigen
Worten eine deutliche Absage.
Abgesehen von einigen prozessualen Problemen der Klage, nämlich
dass die Aktivlegitimation zweifelhaft und Unterlassungsanträge zu
unbestimmt bzw. zu weit gehend sein könnten, wies das Landgericht
Hamburg in seiner Urteilsbegründung vor allem darauf hin, dass die
Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Umverpackung ihrer
Software auch nur in Ansätzen die Funktion erfülle, den Ruf ihres
Produkts im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten zu erhöhen.
Die Veränderung bzw. Verschlechterung der Verpackung einer Ware
stehe zwar die Veränderung bzw. Verschlechterung der Ware gleich.
Die darin liegende Veränderung führe aber nicht stets zum Ausschluss
der Erschöpfung, sondern nur dann, wenn davon eine Gefahr für den
Ruf der Marke ausgehe. Im vorliegenden Fall hätten die Veränderungen nicht das Maß erreicht, das ein Markeninhaber aus
berechtigten Gründen nicht mehr zu tolerieren braucht.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die
Klägerin die bei der Beklagten gerügten Vertriebsformen (einmal in
abgespeckter Version in Frust Freier Verpackung und sogar völlig ohne
Verpackung als Download) selbst wähle.
Zusätzlich weist das Landgericht darauf hin, dass zu den berechtigten
Gründen, aufgrund derer der Markeninhaber sich dem Weitervertrieb in
geänderter Ausstattung widersetzen kann, nicht sein Interesse daran
gehöre, eine Preisgestaltung vorzugeben. Das kartellrechtliche Verbot
bindender Preisvorgaben dürfe auch nicht mit den Mitteln des
Markenrechts umgangen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angegriffen
werden. Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Beklagte vertreten.
Autor: Arno Lampmann - www.lhr-law.de
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Herr Lampmann spricht während der Infotage 2015 in Köln zum Thema
„Gerichtliche Praxis in Gebrauchtsoftware-Fällen". Die Veranstaltung
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Juraprofessoren und Rechtsanwälte, die diese Veränderungen
begleitet und zum Teil mit veranlasst haben. Susensoftware ist der
Veranstalter. Infos unter: http://infotage2015.susensoftware.de

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