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BGH: Preisnachlass fordern ist nicht rechtsmissbräuchlich!

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JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner

Preisnachlass sonst Widerruf – Der BGH sieht darin keinen Rechtsmissbrauch. Kunden können damit zukünftig einen Preisnachlass fordern und gleichzeitig mit Widerruf des Vertrags drohen – unabhängig davon, ob die Ware mangelhaft ist oder nicht. Denn die Beweggründe des Kunden haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Widerrufs.

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Preisnachlass sonst Widerruf – Der BGH sieht darin keinen Rechtsmissbrauch.

Kunden eines Online-Händlers können damit zukünftig einen Preisnachlass fordern und gleichzeitig mit Widerruf des Vertrags drohen – unabhängig davon, ob die Ware mangelhaft ist oder nicht.Die Beweggründe des Kunden haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Widerrufs.

Das gilt auch für den Fall, dass der Kunde den Vertrag allein wegen dem höheren Kaufpreis widerrufen will und die Kaufsache an sich nicht beanstandet (Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15).

Für den Verbraucher bedeutet das folgendes: kauft er im Rahmen eines Fernabsatzvertrages nach § 312 g BGB zum Beispiel bei einem Online-Händler eine Ware, die dieser unter Tiefpreisgarantie angeboten hat und sieht er diese Ware bei einem anderen Händler günstiger, kann er innerhalb der Frist den Kaufvertrag widerrufen – auch wenn die Sache nicht mangelhaft ist.

Das Verhalten des Kunden ist dabei nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, obwohl er den Widerruf mehr als Druckmittel einsetzt, um die Ware zu einem günstigeren Kaufpreis zu bekommen. Denn der Zweck des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen erschöpft sich nicht darin, die Ware risikofrei auf ihre Mangelfreiheit prüfen zu können. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher vielmehr auch ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.

Der Wortlaut von § 355 BGB stellt dabei ausdrücklich fest, dass der Kunde seinen Widerruf nicht begründen muss. Damit kommt es für dessen Wirksamkeit nicht auf die Beweggründe des Kunden an. Falls sich bei einem Preisvergleich eine Wettbewerbssituation ergibt, muss es dem Verbraucher erlaubt sein, diese zu seinem Vorteil zu nutzen und den Händler darauf aufmerksam zu machen.Anders sei nur zu urteilen, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, wie zum Beispiel wenn der Käufer arglistig oder in schädigender Absicht handelt. Damit hat der BGH die Rechte von Verbrauchern weiter gestärkt.

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