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Großes Streitpotential bei Nachträgen
Daraus resultieren ernst zu nehmende Streitpotentiale.
Dabei halten sowohl das Gesetz als auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) durchaus geeignete Instrumente zum Umgang mit Nachtragsleistungen bereit. Leider zeigt die Baupraxis dazu ein ernüchterndes Bild. Insbesondere Auftragnehmer nutzen ihm zufolge die bestehenden Möglichkeiten so gut wie nie. Dies basiert augenscheinlich überwiegend auf der falschen Vorstellung des Unternehmers, er werden den Auftraggeber bei Inanspruchnahme der gegebenen Handlungsmodalitäten „verärgern“. In der Konsequenz wird der Bauherr somit erst sehr spät über die Nachtragsleistungen informiert, oft sogar erst dann, wenn diese bereits ausgeführt wurden. In Konsequenz sind Streit und langwierige Gerichtsverfahren erst recht vorprogrammiert und es können weitere unnötige – und vermeidbare – Folgeschwierigkeiten zwischen den Bauvertragsparteien entstehen.
Kommunikation als Schlüssel
Die Baupraxis zeigt auf, dass das Hauptproblem bei Nachträgen eher eine rechtzeitige, offene und allen voran ehrliche Kommunikation ist. Exakt an diesen Punkt knüpfen auch die vorbeschriebenen Möglichkeiten des Gesetzes und der VOB/B an. Wird ein Nachtrag erkennbar notwendig, muss der Auftragnehmer diesen nur ausführen, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Ausführungsplan mit Leistungsverzeichnis vorlegt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert, sofern er nicht an anderen Bereichen der Baustelle arbeiten kann.
All diese Punkte sollten dem Bauherrn rechtzeitig im Rahmen einer VOB/B-konformen Behinderungsanzeige mitgeteilt werden. Eine Verärgerung des Auftraggebers ist durch diese klare Kommunikation nicht zu befürchten, zumal bekanntlich auch „der Ton die Musik macht“. Auf dieser Grundlage können die Beteiligten nicht nur den technischen, sondern allen voran auch den preislichen Umfang eines Nachtrags, gemeinsam konstruktiv lösen. Auch lassen sich bei einem solchen Vorgehen die meisten Fragen der Preisbestimmungsgrundlagen bereits im Keim ersticken. Das ist umso wichtiger, da diese zeitraubendenden und kostenträchtigen Fragen bis heute höchstrichterlich immer noch nicht vollständig geklärt sind. Auch kann der
Auftraggeber durch die frühzeitige und regelkonforme Kommunikation den Planungsverantwortlichen rechtzeitig hinzuziehen und etwaig bestehende Regressansprüche seinerseits absichern.
Nachtträge schon im Bauvertrag regeln
In diesem Sinne sind beide Vertragsparteien gut beraten, schon im anfänglichen Bauvertrag ausgewogene Regelungen zur rechtzeitigen Kommunikation und den Preisbildungsgrundlagen zu treffen.
Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).
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