Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersvorsorge neu geregelt. Hat sich der Arbeitgeber bislang noch nicht an der Betriebsrente seiner Arbeitnehmer beteiligt, wird die Bezuschussung jetzt verpflichtend. Unternehmen können diese gesetzliche Vorgabe nutzen, um bestehende Einrichtungen zu prüfen und bei Bedarf eine neue Struktur in der betrieblichen Altersvorsorge schaffen.
Durch das seit Anfang 2018geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Deutschland gestärkt werden. Jeder Arbeitnehmer hat demnach Anspruch darauf, zusätzlich zur staatlichen Förderung eine weiter durch den Arbeitgeber zu erhalten.Die Bundesregierung zielt mit dem BRSG darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) weiterzu verbreiten. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll durch das Gesetz ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden.
Das BRSG betrifft jeden Arbeitgeber unmittelbar.Denn eine bisher freiwillige Beteiligung der Arbeitgeber an den Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter, ist seit Jahresanfang (1. Januar 2019) verpflichtend.Seither müssen Arbeitgeber bei allen neu geschlossenen Entgeltumwandlungeneinen Zuschuss von mindestens 15Prozent als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen. Sie dürfen also nicht mehr die durch eine Entgeltumwandlung eingesparten Kosten bei der Sozialversicherung einbehalten.
Laut einer Umfrage der Versicherungsgesellschaft Signal Iduna hat die Information über die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes viele Unternehmer noch gar nicht erreicht.So war noch jeder vierte Firmenchef davon überzeugt, dass die Zuzahlungen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen könnten. Und der nicht geringe Anteil von 43 Prozent der Befragten gab an, dass sie es nicht wüssten oder machten keine Angaben.
Das Interessante: Grundsätzlichwird die Verpflichtung durch den Gesetzgeber, die Sozialabgabeersparnis an Mitarbeiter weiterzugeben, aber nicht negativ gesehen. Vielmehr gab über die Hälfte der Befragten an, dass sie mit dieser Entscheidung durchaus zufrieden sei. Wichtig ist jedoch, dass Unternehmern bewusst wird, welche Tragweite die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes tatsächlich hat. Da zunächst bei Neuverträgen der Zuschuss verpflichtend ist, werden die Arbeitnehmer mit bestehenden Verträgen benachteiligt. Das birgt hohes Konfliktpotenzial, denn altgediente Mitarbeiter solltennatürlich nicht dafür bestraft werden, dass sie schon lange dabei sind.
Dies bedeutet: Die bestehende Einrichtung muss neugestaltet und an das BRSG angepasst werden, um alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, den Betriebsfrieden zu wahren und die langjährige Bindung zu Mitarbeitern nicht aufs Spiel zu setzen.
Die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bietet für Unternehmer einen guten Anlass, die betriebliche Versorgungseinrichtung einmal komplett zu hinterfragen und möglicherweise durch gezielte Anpassungen zu optimieren.Gemeinsam mit ihrem bAV-Berater können sie attraktive und zeitgemäße Versorgungskonzepte entwickeln.