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Mitbestimmung: Wie ein Betriebsrat digitale Anforderungen löst

Mitbestimmung im Unternehmen ist wichtig: Wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber an einem Strang ziehen ist nicht nur die Stimmung gut, sondern kann auch die Profitabilität gesteigert werden. Im Mittelpunkt des ganzen kann der Betriebsrat stehen, der die Meinung der Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmen vertritt und so ein emotionales Gleichgewicht herstellt.

Ein Betriebsrat ist laut Definition eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Der Betriebsrat hat zur Aufgabe die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern klarzustellen und gegebenenfalls entsprechend durchzusetzen. Fixiert werden die Rechte und Pflichten in Übereinkünften wie Gesetzen, Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung (Info). In dieser Vereinbarung wird das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer gestaltet und kann von der Kleiderordnung im Unternehmen (beispielsweise Anzugspflicht oder Blaumann), Rauchverbote in den Räumen über verschiedene Arbeitszeitmodelle (beispielsweise Teilzeit oder Gleitzeit) bis hin zur Anzahl der Urlaubstage und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement reichen.

Aber die Betriebsvereinbarung widmet sich inzwischen auch den Effekten der Digitalisierung und kann Punkte für die Arbeitnehmer regeln, die mit digitalen Prozessen in ihrem täglichen Arbeitsumfeld in Berührung kommen – „Arbeit 4.0“ ist hier das Schlagwort: Dies kann anfangen bei der Nutzung von Internet, eMail oder sozialen Netzwerken, kann aber auch Vereinbarungen zu den Themen Datenschutz im Internet, mobile Arbeit wie beispielsweise die Nutzung von mobilen Endgeräten (Smartphone, Tablet, Notebook, Phablet), die Ermöglichung von Arbeitsplätzen zu Hause (Home Office) sowie dem neumodischen Buzz Word „Industrie 4.0“, welches besondere Abstufungen im Datenschutzrecht sowie Persönlichkeitsrecht bedarfen.

Betriebsvereinbarungen anstoßen kann aber nur der der Betriebsrat ist, also sich zum Betriebsrat hat wählen lassen. Theoretisch kann dies jeder, auch wenn die Wahl an verschiedene Bedingungen geknüpft ist:

  • So muss es sich um einen eigenständigen Betrieb handeln und im Unternehmen muss eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern vorhanden sein. Laut dem § 1 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann in Betrieben mit „in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern“ ein Betriebsrat oder Betriebsräten gewählt werden. Betriebsratswahlen finden in der Regel im 4-Jahres-Rhythmus statt.
  • Die Initiative zur Betriebsrats-Gründung kann – bei einem größeren Unternehmen vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat von mindestens drei Arbeitnehmern ausgehen, die volljährig sind. In einer selbstorganisierten Betriebsversammlung können dann alle Arbeitnehmer die mindestens 18 Jahre alt sind, den Betriebsrat wählen.
  • Der Arbeitgeber darf die Betriebsratsgründung nicht verhindern, da er sich sonst nach strafbar macht (laut §119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Eine der wichtigsten Arbeiten des Betriebsrates neben den Tarifverträgen ist entsprechend die Betriebsvereinbarung und deren Umsetzung im Unternehmen. Auch die Überwachung der Einhaltung von Punkten der Betriebsvereinbarung obliegt dem Betriebsrat. Viele Möglichkeiten – viel Verantwortung auf allen Schultern.

Foto: Pixabay / 440959

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