Rückstellung für Beiträge an die Künstlersozialversicherung bilden

  • Frank Kirsten
Updated
Rückstellung für Beiträge an die Künstlersozialversicherung bilden

Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialabgabe lässt sich auch als Rückstellung steuerbilanziell positiv nutzen. 

Anzeige

Viele Unternehmen beschäftigen Grafiker, PR-Berater, Werbefachleuten etc., um in einem guten Licht zu erscheinen. Oftmals lagern sie sämtliche Tätigkeiten in diesen Bereichen vollständig an Dienstleister aus. Das gewährleistet Flexibilität und niedrigere Kosten, da keine eigenen Angestellten für die Tätigkeiten vorgehalten werden müssen. Viele dieser Dienstleister treten als Freiberufler oder Einzelunternehmer auf.

Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu, sie zahlen dafür analog Arbeitnehmern die Hälfte der fälligen Beiträge. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige.

Für diese Freiberufler und Einzelunternehmer erhebt die Künstlersozialkasse als Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn bei Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, die sogenannte Künstlersozialabgabe. Diese beträgt je nach aktuellem Wert etwa fünf Prozent des jährlichen Honorars (2020: 4,2 Prozent), das für die Arbeit von „Künstlern“ und „Publizisten“ gezahlt wird. Dazu zählt der freie Journalist, der die Pressetexte erstellt, genauso wie der Fotograf und der Designer des Logos und der Visitenkarten.

Das bedeutet: Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Auftragnehmer bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht; ebenso gibt es keine Befreiung ausgehend von der Betriebsgröße, der Rechtsform oder dem Umsatz. Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert mittels eines Vordrucks bei der Künstlersozialkasse melden. Die entsprechenden Dokumente finden sich unter www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html.

Ein schludriger Umgang mit der Künstlersozialabgabe ist nicht angeraten. Fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich unterlassene Meldungen oder falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Künstlersozialversicherungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Etwa die Hälfte aller Arbeitgeber wird von der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung alle vier Jahre geprüft. Diese Prüfung findet auch rückwirkend statt.

Interessanterweise lassen sich die Kosten für die Künstlersozialabgabe auch als Rückstellungen ansetzen. Mit der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten mindern Unternehmen die Steuerlast, da sich die Rückstellung für die Zahlung im kommenden Jahr bereits in der aktuellen Bilanz auswirken. Beträgt diese Vorabkalkulation beispielsweise 25.000 Euro, wird der zu versteuernde Steuerbilanzgewinn um ebendiese Summe gesenkt.

Wichtig ist, dies frühzeitig mit dem steuerlichen Berater zu diskutieren, um die Künstlersozialabgabe vorausschauend zu berechnen und die steuerbilanziellen Auswirkungen zu planen. Damit werden zum einen Probleme verhindert, die mit der Vernachlässigung der Abgabepflichten zu tun haben, und auf der anderen Seite wird eine professionelle steuerliche Optimierung betrieben.

Anbieter, Agentur, Dienstleister, Experte?
Dann präsentieren Sie noch heute hier Ihr Anbieterprofil und veröffentlichen Sie eigene Inhalte (Fachartikel, Meldungen, News, Tipps) für mehr Sichtbarkeit Ihrer Expertise:


Weitere Inhalte zum Thema:

Haftungsausschluss Inhalte

Unsere Inhalte vermitteln Fachwissen aus verschiedenen Themenbereichen, sind aber gleichzeitig auch immer Werbung für eine Idee, ein Konzept, Projekt, Produkt, Unternehmen oder eine Dienstleistung. Dies bedeutet, dass zwar Fachwissen von Experten vermittelt wird, aber gleichzeitig auch die Tätigkeiten eines Experten oder eines Unternehmens in Form von Textinhalten und Verlinkungen präsentiert werden können. Desweiteren weisen wir darauf hin, dass Inhalte zum Thema Finanzen keine fachliche Finanzberatung (Investmentberatung) darstellen und diese auch nicht ersetzen. Die Inhalte stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Produkten / Finanzprodukten dar. Finanzprodukte jeglicher Art sind immer mit finanziellen Risiken verbunden. Es kann zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Investitions- oder Kaufentscheidungen sollten deshalb immer gut überlegt erfolgen. Zudem kann keine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen übernommen werden. Für den Inhalt der Artikel ist allein der Urheber verantwortlich. ECIN.de distanziert sich von dem Inhalt der Artikel. Der Inhalt wurde von ECIN weder auf ihre Richtigkeit noch darauf überprüft, ob damit die Rechte Dritter verletzt werden. Wenn Ihnen ein Rechtsverstoß auffällt kontaktieren Sie ECIN.de.

Aktuelle Inhalte auf ECIN:

09 Juni 2023
Neu
Das Facility Management spielt eine entscheidende Rolle bei der effizienten Verwal...
09 Juni 2023
Neu
Die Wahl des richtigen Content-Management-Systems (CMS) für Ihre Webseite kann ein...
06 Juni 2023
Neu
ChatGPT ist ein auf Künstlicher Intelligent (KI) basierender Chatbot, Konversation...