Steuerhinterziehung ist keine Option

Steuerhinterziehung ist keine Option Foto

Sich durch illegale Tricks Steuervorteile zu verschaffen, erscheint angesichts der hohen Abgabenlast gerade für Besserverdiener und Unternehmer reizvoll. Steuerhinterziehung ist aber kein Kavaliersdelikt und wird streng verfolgt und bestraft.

Die Hinterziehung ausländischer Kapitalerträge, Geschäfte ohne Rechnung oder nicht deklarierte Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienimmobilie oder über Airbnb und Co.: Die Verlockungen, die eigenen Einkünfte zu erhöhen, indem bei der Steuer getrickst wird, sind hoch. Gerade Besserverdiener und Unternehmer verfügen durch die Streuung ihrer Vermögenswerte oftmals über die Möglichkeiten, das ein oder andere Geschäft am Fiskus vorbei zu gestalten.

Zumindest theoretisch, denn die Fenster für eine Steuerhinterziehung sind mehr oder weniger sämtlich geschlossen worden. Selbst internationale komplexe Strukturen wie Stiftungen in Panama sind aufgeflogen. Daher ist Steuerehrlichkeit die einzige sinnvolle Lösung. Durch eine professionelle Gestaltungsberatung lassen sich die Steuerbelastung optimieren und eben auch alle steuerlichen Pflichten erfüllen. 

Und selbst wenn sich keine legalen Schlupflöcher finden lassen, ist dies allemal besser, als sich den Tatvorwurfs der bewussten Abgabenverkürzung auszusetzen. Viele Steuerpflichtige haben die Steuerhinterziehung lange als Kavaliersdelikt angesehen und tun es weiterhin. Das Problem: Für den Gesetzgeber war Steuerhinterziehung nie eine Lappalie. Und die Schlupflöcher, durch die Steuerhinterziehung in der Vergangenheit möglich war, werden mehr und mehr geschlossen. Betriebsprüfung und Strafverfolgung arbeiten sehr professionell und gewissenhaft und finden auch kleinste Anhaltspunkte für Hinterziehungstatbestände. Dass die Steuerverkürzung nicht auffällt, ist also nicht sehr wahrscheinlich.

Derzeit stehen beispielsweise viele Verdächtige des Cum-ex-Skandals vor Gericht. Dabei geht es um Betrug bei der Kapitalertragsteuer bei Kapitalmarktaktivitäten in Milliardenhöhe. Als Reaktion auf diese Fälle hat das Bundesfinanzministerium 2019 eine „Sondereinheit gegen Steuergestaltungsmodelle am Kapitalmarkt“ beim Bundeszentralamt für Steuern gegründet, um gezielt und effektiv für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Die dort tätigen Spezialistinnen und Spezialisten sollen bereits im Vorfeld mögliche Steuergestaltungen aufdecken. Die Sondereinheit hat am 1. März 2020 ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist direkt der Präsidentin des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zugeordnet und umfasst Stellen für fast 300 Beschäftigte.

Wer bei steuerschädlichem Verhalten erwischt wird, dem droht nicht nur eine Nachzahlung der Steuer zuzüglich Zinsen von sechs Prozent jährlich. Es wird auch eine Geldstrafe fällig, die der Schwere der Tat entspricht. Der dafür festgelegte Tagessatz soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straftäters widerspiegeln. Das kann schnell richtig teuer werden, und eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister. Der Steuersünder gilt damit als vorbestraft, auch ohne Freiheitsentzug. Beträgt die Summe der Steuerhinterziehung mehr als 50.000 Euro, lässt sich eine mögliche Freiheitsstrafe unter Umständen durch Begleichung der Steuerschuld, der Zahlung von Hinterziehungszinsen und einer fünfprozentigen Zusatzleistung abwenden. Im schlimmsten Falle endet die Steuerhinterziehung eben auch im Gefängnis, wenn eine gewisse Summe überschritten wird. Wer mehr als eine Million Euro hinterzieht, wird in jedem Falle zu einer Haftstrafe verurteilt.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Sommer 2020 zudem eine erhebliche Verschärfung des Steuerstrafrechts durch die Hintertür und vielen unbemerkt eingeführt. Die Auswirkungen sind weitreichend. Unter anderem wird geregelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs – die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist. Damit ist die Einziehung für erloschene Steueransprüche auch dann möglich, wenn nicht nur die zugrundeliegende Steuerstraftat strafrechtlich verjährt, sondern auch eine steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist.

Auch der Reputationsschaden kann erheblich sein. Auftraggeber der öffentlichen Hand und gemeinnützige Institutionen sowie Unternehmen mit hohen Anforderungen an Nachhaltigkeit und Compliance werden um überführte Steuersünder einen großen Bogen machen, um ihre eigenen Richtlinien nicht zu untergraben. Das gilt über alle Branchen hinweg, denn von Aufträgen, die von Organisationen mit strengen Compliance-Vorschriften vergeben werden, sind viele Unternehmen abhängig. Der Versuch, die Kasse durch Abgabenverkürzung aufzubessern, kann also im Zweifel zu weiteren wirtschaftlichen Problemen führen.

Dieser Artikel erschien am und wurde am aktualisiert.
Nach oben scrollen