Newsletter dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen versendet werden, z.B. wenn eine Einwilligung vorliegt. So weit, so klar. Doch welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Newsletter noch erfüllen? Frieder Schelle, Wirtschaftsjurist bei Trusted Shops, gibt einen Überblick.
Absender und Betreff
Der Absender des Newsletters darf nicht verschleiert werden. Auch der Werbecharakter eines Newsletters darf nicht durch eine irreführende Betreffzeile verschleiert werden. Diese Anforderung geht aus § 6 Abs. 2 TMG hervor:
„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“
Der Absender des Newsletters muss also konkret erkennbar sein und es muss aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich um Werbung handelt.
Abbestellmöglichkeit
In jedem Newsletter muss es eine Abmeldemöglichkeit geben. Ein einfaches Mittel, diese Abmeldemöglichkeit anzubieten, ist ein Link in der Fußzeile des Newsletters mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Newsletter abbestellen“.
Impressumspflicht
Newsletter sind Telemedien. Es gelten in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten, die auch im Shop gelten. In vielen Fällen sind Newsletter juristisch auch als Geschäftsbriefe zu sehen, sodass eine Verlinkung des Impressums in diesen Fällen nicht ausreicht. Die einfachste und sicherste Option ist, das Impressum in der Fußzeile jedes Newsletters abzubilden.
Preisangaben
In Onlineshops bestehen einige Anforderungen an die Angabe von Preisen. Die meisten dieser Anforderungen stammen aus der Preisangabenverordnung (PAngV). Der BGH hat entschieden, dass die PAngV im Fernabsatzhandel auch auf Newsletter Anwendung findet (BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07). Das bedeutet, dass bei Newslettern, welche an Verbraucher adressiert sind, folgende Anforderungen erfüllt sein müssen:
• Es sind stets Bruttopreise anzugeben. Soweit sowohl Netto- als auch Bruttopreise angegeben werden, muss der Bruttopreis hervorgehoben werden.
• Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Mehrwertsteuer enthalten ist („inkl. MwSt.“)
• Es muss auf zusätzliche Kosten wie Versandkosten und deren Höhe hingewiesen werden.
• Soweit erforderlich müssen Grundpreise auch in Newslettern angegeben werden, zum Beispiel bei Getränken eine Angabe pro Liter bzw. unter 250ml pro 100ml.
Wettbewerbsrecht
Im wettbewerbsrechtlichen Bereich müssen ebenfalls einige Dinge in Newslettern beachtet werden:
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Für die leichte Zugänglichkeit genügen sprechende Links oder Sternchenverweise auf die Teilnahmebedingungen. Vorsicht bei Streichpreisen: Diese müssen erklärt werden.
Abschließender Tipp
Wählen Sie Betreffzeilen, aus denen der Werbecharakter hervorgeht. „Newsletter“ ist ein guter Anhaltspunkt. Versenden Sie keine Newsletter, bei denen unklar bleibt, wer der Absender ist. Achten Sie bei der Gestaltung Ihrer Newsletter darauf, dass die Preise so wie bei den Angeboten im Shop korrekt angegeben werden.
Soweit Sie Zugaben bewerben, wie Preisnachlässe, Gewinnspiele oder ähnliches, achten Sie darauf, dass die Bedingungen hierfür verlinkt sind.