Die Familienstiftung: Ein Instrument auch für den Notfall

Die Familienstiftung tritt für einen Unternehmer an die Stelle der Gesellschafterin und nimmt damit die Gesellschaftsrechte wahr. Das sichert das Unternehmen im Unglücksfall.

Unfall, Krankheit, Tod: Es gibt viele Schicksalsschläge, die auch einen Unternehmer treffen können. Und neben der persönlichen Tragödie kommt dazu noch eine berufliche Komponente: Denn wenn ein Inhaber eines Unternehmens langfristig oder für immer ausfällt, steht der Fortbestand der Gesellschaft auf dem Spiel. Denn es bestehen bei jeder Art von Unternehmen – ob Personen- oder Kapitalgesellschaft – rechtliche Vorschriften, die dringend erfüllt werden müssen, soll das Unternehmen weiter existieren.

Das bedeutet: Jemand muss die rechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen. Dazu gehören existenzielle Tätigkeiten wie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung, die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses und die Erfüllung aller Pflichten gegenüber dem jeweiligen Sozialversicherungsträger. Obacht: Auch wenn diese und andere Aufgabe von Dienstleistern wie dem Steuerbüro erfüllt werden, bedarf es eingehender Kontrolle und oftmals der persönlichen Unterzeichnung. Verantwortlich ist zunächst der Geschäftsführer.

Im ärgsten Fall kann das Gericht eine Notgeschäftsführung anordnen – denn ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft handlungsunfähig. Das wird vor allem dann passieren, wenn der alleinige Gesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens ist. Dies ist vor allem im Mittelstand eher die Regel als die Ausnahme. Wenn keine zukunftsorientierten Regelungen getroffen sind, gibt es nach dem Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers weder eine Geschäftsführung noch eine geplante neue Gesellschafterversammlung, die auf diese Aufgabe vorbereitet ist und einen neuen Geschäftsführer bestimmen kann. Zeitdruck, persönliche Überforderung und Konflikte sind vorprogrammiert.

Unternehmer sind daher gut beraten, so detailliert wie möglich festzulegen, wie im Falle eines Falles mit der Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte und der Führung des Betriebs umgegangen werden soll.

Ein Instrument kann die Familienstiftung sein. Diese besondere Art der Stiftung übernimmt die Eigentümerschaft über ein Vermögen und sichert dieses dauerhaft innerhalb einer klaren, stimmigen Struktur. Das Vermögen wird verselbstständigt unter dem eigentümerlosen Dach der Familienstiftung, denn eine Stiftung gehört nur sich selbst, an ihr bestehen keine vermögenswerten Mitgliedschafts- und Beteiligungsrechte. 

Daher übernimmt die Familienstiftung die Rolle der Gesellschafterin eines eingebrachten Unternehmens und tritt an die Stelle des Unternehmers. Dieser macht damit das Unternehmen von seiner Person auf gesellschaftsrechtlicher Ebene unabhängig, kann aber als Stiftungsvorstand und Geschäftsführer die Geschicke beider Organisationen zunächst weiter selbst steuern. Diese Konstruktion sichert das Unternehmen als Vermögenswert und Ertragsquelle für die Familie ab. 

Der Vorteil: Eine durchdachte Familienstiftung kann die Gesellschaftsrechte des Unternehmens wahrnehmen, also auch einen neuen Geschäftsführer bestellen, der im Fall des Falles die Führung für den ausgeschiedenen Unternehmer übernimmt. Zumal die Praxis zeigt, dass stiftungsgeführte Unternehmen bei Managern sehr beliebt sind. Sie können dort Verantwortung übernehmen, ohne in die Gesellschafterebene eintreten zu müssen. Dadurch kann der Stifter-Unternehmer bereits das Management ausbauen, operative Aufgaben abgeben und die Ertragsquelle dadurch zusätzlich absichern. Die Gestaltung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung kann daher den Impuls geben, stabile Strukturen zu schaffen und die Unternehmensfortführung sinnvoll zu regeln.

Auf diese Weise ist die Familienstiftung eine bedenkenswerte Option für Unternehmer, gerade mit nicht volljährigen Kindern. Gesellschafter vollziehen so die sogenannte Asset Protection, also den Schutz der wichtigen Vermögenswerte. Zumal sie auch den Erhalt des Unternehmens im Rahmen der „natürlichen“ Nachfolge absichern: Die Familienstiftung bleibt „auf ewig“ Gesellschafterin und sorgt damit für den dauerhaften Fortbestand.

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